Weitere Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
Volltext
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass eine neue Betriebsstätte im Kammerbezirk eröffnet wird. Liegt eine neue Betriebsstätte im Bezirk einer anderen Handwerkskammer, so ist die Meldung dort durchzuführen, damit eine Eintragung vorgenommen werden kann.
Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine neue Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Eröffnung der weiteren Betriebsstätte.
-
Wenn die weitere Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, muss die Eintragung dort erfolgen.
Gebühren
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Fristen
keine
zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Bearbeitungsdauer
keine
Voraussetzungen
Sie möchten eine weitere Betriebsstätte eröffnen.
erforderliche Unterlagen
-
Angaben zum Betrieb:
- Betriebsnummer
- Betriebsname
- Datum, wann die Änderung in Kraft treten soll
-
Angaben zur neuen Betriebsstätte:
- Adresse
- Kontaktdaten
-
Tätigkeit
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.
Kurzfassung
- Daten der Handwerksregister – Änderung der Betriebsstätte (Eintragung)
- Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden mit ihren Betriebsstätten in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
- Die Handwerksrolle und das Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden von den regional zuständigen Handwerkskammern geführt.
- Neue Betriebsstätten sind der Handwerkskammer mitzuteilen, um die gespeicherten Registerdaten aktuell zu halten.
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt
Hinweis: Wenn die weitere Betriebsstätte in einem Bezirk liegt, für den eine andere Handwerkskammer zuständig ist, muss sie dieser Handwerkskammer gemeldet und dort eingetragen werden
weiterführende Informationen
Zuständige Stellen und Formulare
Handwerkskammer Lübeck
Breite Str. 10/12
23552 Lübeck, Hansestadt
Telefon: +49 451 1506-0
Telefax: +49 451 1506-180
Webseite:
Internetseite der Handwerkskammer Lübeck
E-Mail:
info@hwk-luebeck.de
Ansprechpartner in den Fachabteilungen
Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr
Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr
Zentrale
Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Telefon: +49 431 530550-0
Telefax: +49 431 530550-99
Webseite:
https://www.ea-sh.de
E-Mail:
info@ea-sh.de
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr