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Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Volltext

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .

Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Bundesministerium des Innern (BMI)

Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt

Telefon: +49 30 18681-0
Telefax: +49 30 18681-12926

Webseite: Internetseite des Bundesministeriums des Innern (BMI)
E-Mail: poststelle@bmi.bund.de