Tiere: Schlachten - Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen
Volltext
Wenn Sie als Betreiber/in einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibende/r im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber/innen folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.
-
Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden,
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden.
-
Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden.
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Wer gewerblich Schlachtungen vornimmt / vornehmen lässt, muss einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.
Gebühren
Keine
Ansprechpunkt
An das Veterinäramt (Amtstierarzt) des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Fristen
Keine.
Jedoch darf mit der Tätigkeit erst dann begonnen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".
Zuständige Stellen und Formulare
Kreis Pinneberg - Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Telefon: +49 4121 4502-2206
Telefax: +49 4121 4502-92324
Webseite:
Kreis Pinneberg/ Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
E-Mail:
vetamt@kreis-pinneberg.de
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.