Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren zur Entlastung von Abzugsteuern beantragen
Volltext
Im Kontrollmeldeverfahren unterlässt der Schuldner den Steuerabzug oder nimmt diesen nur nach dem höchstens zulässigen Steuersatz gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor. Das gilt nur bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht.
Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen regelt, ob der Schuldner den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen kann.
Wenn Sie am Kontrollmeldeverfahren teilnehmen, müssen Sie die geleisteten Zahlungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt jährlich melden (Jahreskontrollmeldung).
Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren reichen Sie schriftlich per Post beim BZSt ein.
Hinweise
Die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Die bestehenden Anmeldeverpflichtungen des Schuldners für Kapitalerträge und die Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens bleiben unberührt.
Wenn Sie Vergütungen für Rechteüberlassungen oder bestimmte Kapitalerträge schulden, können Sie einen Antrag auf Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens stellen, um unter bestimmten Voraussetzungen den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen zu können.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
- Rufen Sie den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren auf der Internetseite des BZSt auf.
- Füllen Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn.
- Senden Sie den Antrag per Post an das BZSt.
- Ihr Antrag wird vom BZSt geprüft.
- Die Entscheidung über Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren teilt Ihnen das BZSt schriftlich per Post in Form eines Bescheids mit.
Gebühren
- keine
Fristen
- keine
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: 2 bis 4 Wochen
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie:
-
Schuldner von bestimmten Kapitalerträgen sind und
- die Identität Ihres im Ausland ansässigen Gläubigers und
- seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerentlastung bereits vor Auszahlung der Erträge ohne nähere Ermittlung feststellbar ist.
- Schuldner von Leistungen für die Überlassung von Rechten sind.
Weitere Voraussetzungen:
-
Ihre geleisteten Kapitalerträge oder Vergütungen je Gläubiger dürfen folgende Betragsgrenzen während eines Kalenderjahres nicht überschreiten:
- Einzelbeträge: EUR 5.500 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
- Jahresbeträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
- bestimmte Kapitalerträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag)
- Ihr Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen muss in einem Staat ansässig sein, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
- Sie können das Kontrollmeldeverfahren für Kapitalerträge nur nutzen, wenn das Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist.
erforderliche Unterlagen
- keine
Handlungsgrundlage(n)
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Kurzfassung
- Vereinfachtes Verfahren zur Ermäßigung oder Freistellung von Abzugsteuern nach § 50d Absatz 5 und 6 EStG (Kontrollmeldeverfahren) Ermächtigung
- Beantragung der Teilnahme am vereinfachten Verfahren zur Entlastung von Abzugsteuern
-
für Kapitalerträge:
-
Ermächtigung des Schuldners zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens, nur soweit das Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist, um
- den Steuerabzug bei bestimmten Kapitalerträgen zu unterlassen oder
- diesen nur nach dem gemäß Doppelbesteuerungsabkommen höchstens zulässigen Steuersatz vorzunehmen
-
Ermächtigung des Schuldners zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens, nur soweit das Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist, um
-
für Lizenzen:
-
Ermächtigung des Schuldners, den Steuerabzug bei einer Leistung an den ausländischen Gläubiger zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen
- nur, wenn die Vergütung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht oder nur zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden kann
-
Ermächtigung des Schuldners, den Steuerabzug bei einer Leistung an den ausländischen Gläubiger zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen
- die Ermächtigung wird unbefristet erteilt, jedoch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
- nach Erteilung der Ermächtigung ist kein gesonderter Freistellungsantrag zur Unterlassung des Steuerabzugs erforderlich
-
die Ermächtigung gilt für:
- Einzelbeträge bis zu einer Höhe von maximal EUR 5.500 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer) pro Gläubiger
- Jahresbeträge bis maximal EUR 40.000 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer) pro Gläubiger
- bestimmte Kapitalerträge bis maximal EUR 40.000 (Bruttobetrag) pro Gläubiger während eines Kalenderjahres
-
Anträge auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren können stellen:
-
Schuldner von bestimmten Kapitalerträgen, wenn
- die Identität des im Ausland ansässigen Gläubigers und
- seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerentlastung bereits vor Auszahlung der Erträge ohne nähere Ermittlung feststellbar ist
- Schuldner von Leistungen für die Überlassung von Rechten
-
Schuldner von bestimmten Kapitalerträgen, wenn
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Beantragung: schriftlich per Post beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
weiterführende Informationen
- Weitere Informationen zur Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer nach dem Kontrollmeldeverfahren auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.05.2009 zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens auf Kapitalerträge auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen
Zuständige Stellen und Formulare
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
Telefon: +49 228 406-0
Telefax: +49 228 406-2661
Webseite:
Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
E-Mail:
poststelle@bzst.bund.de
Montag: 09:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 16:00 Uhr
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B 3
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
Telefon: +49 228 4061200
Telefax: +49 228 4063200
Webseite:
https://www.bzst.de
E-Mail:
poststelle@bzst.bund.de
Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
Telefon: +49 228 406-1200
Telefax: +49 228 406-3200
Webseite:
https://www.bzst.de
Webseite:
Kontaktformular zum Zuständigkeitsbereich Abzugsteuern auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
E-Mail:
abzugsteuer@bzst.bund.de
Montag 09:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 15:00 Uhr
Freitag 09:00 – 15:00 Uhr