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Spielcasino / Spielbank: Zulassung beantragen

Volltext

Spielbanken dürfen in Schleswig-Holstein nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden.

Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann daher nur eine Gesellschaft erhalten, die diese Voraussetzungen erfüllt.

Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Zulassung.

Gebühren

Es fallen Gebühren für jedes Erlaubnisjahr in Höhe von 0,13 % des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres an.

Ansprechpunkt

An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.

erforderliche Unterlagen

§ 3a Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH) regelt, welche Unterlagen notwendig sind.

Handlungsgrundlage(n)

Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH).

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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
24171 Kiel

Telefon: +49 431 988-0
Telefax: +49 431 988-2833

Webseite: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
E-Mail: poststelle@im.landsh.de