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Rentenabfindung für Hinterbliebene in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wiederheirat beantragen

Volltext

Als Witwe oder Witwer sowie als eingetragene Lebenspartnerin und eingetragener Lebenspartner erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente für 2 Jahre, solange in dieser Zeit keine Wiederheirat erfolgt. Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person.
Wenn Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebener wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, kann die Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einmalig abgefunden werden. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Dabei erhalten Sie das 24-fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung. Ein Monatsbetrag ist dabei der Brutto-Durchschnittsbetrag der Hinterbliebenenrente, die in den vergangenen 12 Monaten geleistet wurde.
Wurde bei der Wiederheirat oder neuen Lebenspartnerschaft eine Rentenabfindung gezahlt und die erneute Ehe oder Lebenspartnerschaft für nichtig erklärt, aufgelöst oder aufgehoben, sollten Sie sich mit Ihrem Unfallversicherungsträger zur Leistungsabklärung in Verbindung setzen.

Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener können Sie bei einer Wiederheirat anstelle der Rente auf Antrag eine Abfindung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten.

Verfahrensablauf

Sie müssen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) mitteilen, dass Sie wieder geheiratet haben oder in einer neuen Lebenspartnerschaft leben.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.

Gebühren

Für Sie fallen keine Kosten an.

Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 Monat.

Voraussetzungen

Sie können eine Abfindung Ihrer Hinterbliebenenrente beantragen, wenn

  • Sie Anspruch auf Hinterbliebenenleistung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung haben,
  • Sie wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen.

erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde (Stammbuch) oder
  • Lebenspartnerschaftsurkunde nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein

Kurzfassung

  • Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung
  • Abfindung der Rente für Witwen und Witwer bei der ersten Wiederheirat oder ersten neuen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Telefon: +49 561 785-0 (Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

E-Mail: poststelle@svlfg.de

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung

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Adresse:
Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Telefon: +49 561 785-0 (Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

Webseite: Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Übersicht nach Bundesländern
E-Mail: poststelle@svlfg.de

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten
Montag 8:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr
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