Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen
Volltext
Gefährliche Abfälle
Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen.
Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.
Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.
Nichtgefährliche Abfälle
In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.
Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.
Form der Nachweisführung
Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.
Private Haushalte
Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie für diverse Arten von Abfällen ein Register über den Verbleib dieser führen.
Gebühren
Es fallen Gebühren auf der Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
- An die GOES,
- an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche (LLUR) oder
- an die Kreise/kreisfreien Städte (Untere Abfallentsorgungsbehörden).
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie auf den Internetseiten der GOES.
Handlungsgrundlage(n)
§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung
§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Nachweisverfahren finden Sie auf den Internetseiten der GOES, des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) und der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).
Kurzfassung
Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen.
In bestimmten Fällen gilt das auch für denjenigen, der nichtgefährliche Abfälle entsorgen möchte.
Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.
weiterführende Informationen
Zuständige Stellen und Formulare
Kreis Pinneberg - Fachdienst Bürgerservice
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Telefon: +49 4121 4502-0
Webseite:
Kreis Pinneberg - Fachdienst Abfall
E-Mail:
buergerservice@kreis-pinneberg.de
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH
Havelstraße 7
24539 Neumünster
Telefon: +494321 9994-0
Telefax: +494321 9994-44
Webseite:
GOES
E-Mail:
info@goes-sh.de