Nicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds melden
Volltext
Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften
- der Körperschaftsteuer.
Ausländische Investmentfonds müssen inländische Einkünfte, für die zu Unrecht
- kein oder
- ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen.
Die Investmentfonds müssen schriftlich eine Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.
Ausländische Investmentfonds, deren inländische Einkünfte zu Unrecht nicht oder zu niedrig besteuert wurden, müssen dies melden und die Steuern nachzahlen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
- Laden Sie sich von der Internetseite des BZSt das Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
- Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Das BZSt bearbeitet Ihre Anzeige. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
- Das BZSt schickt Ihnen einen Bescheid mit den nachzuzahlenden Steuern zu.
- Sie zahlen die ausstehenden Steuern an das BZSt.
Gebühren
keine
Fristen
- Übermittlung der Anzeige: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung der Anzeige: in der Regel 12 Wochen
Voraussetzungen
Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen einreichen:
-
Investmentfonds mit Sitz im Ausland auf deren inländische Einkünfte zu Unrecht
- kein oder
-
ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde
erforderliche Unterlagen
Bei der Anzeige zur Nachentrichtung müssen sie einreichen:
- Anlage zur Mitteilung über Einkünfte
- Bestätigung der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates, dass der Investmentfonds während des Geschäftsjahres den angegebenen Sitz beziehungsweise Ort der Geschäftsleitung hatte und daher nach dem maßgeblichen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abkommensberechtigt ist
- Statusbescheinigung oder
- Formular InvSt 8 – Fragebogen / Antrag mit Anlagen (OGAW-Pass, Anlagebedingungen)
Handlungsgrundlage(n)
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.V.m . § 44 Absatz 5
Satz 2 EStG i. V. m. § 167 Absatz 1 AO und § 155 AO
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja (unterschriebener Antrag)
- persönliches Erscheinen: nein
Kurzfassung
- Nachentrichtung von nicht oder zu niedrig vorgenommenem Steuerabzug von Einkünften i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG Durchführung
-
Investmentfonds mit Sitz im Ausland müssen inländische Einkünfte für die zu Unrecht
- kein oder
- ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Meldung an: die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen muss schriftlich an das BZSt übermittelt werden
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Zuständige Stellen und Formulare
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Investmentsteuer
An der Küppe 1
53111 Bonn, Stadt
Telefon: +49 228 4063550
Telefax: +49 228 4062661
Webseite:
Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Webseite:
Kontaktformular für Spezial-Investmentfonds auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
E-Mail:
egfest.ausl.spez-fonds@bzst.bund.de
Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr