Skip to main content Skip to page footer

Nach einer Abfindung erneut eine Witwen- oder Witwerrente der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Volltext

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist, dass Sie bis zum Tod des oder der Versicherten verheiratet waren. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Zudem muss der Versicherte infolge eines Versicherungsfalles verstorben sein, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall.
Bei der ersten Wiederheirat oder der ersten neuen Lebenspartnerschaft endet Ihr Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Aber Sie erhalten eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der Hinterbliebenenrente.
Wird die erste Wiederheirat oder die erste neue Lebenspartnerschaft aufgelöst (geschieden), aufgehoben oder für nichtig erklärt, können Sie erneut die zuvor abgefundene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Hierzu ist ein Antrag nötig.
Es kann sein, dass Sie im Zusammenhang mit einer anderen Ehe oder Partnerschaft ebenfalls Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf eine sonstige Rente haben. Wenn Sie gleichzeitig durch solche Ansprüche Geld erhalten, verringert sich die erneute Hinterbliebenenrente.

Auch wenn Sie im Zuge eine Wiederheirat eine Abfindung erhalten haben, können Sie erneut eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Verfahrensablauf

Um erneut die Hinterbliebenenrente zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Teilen Sie der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Annullierung, Nichtigkeitserklärung oder Auflösung der ersten Wiederheirat beziehungsweise der ersten neuen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit.
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.
  • Sie reichen die entsprechenden Unterlagen gemeinsam mit dem Antrag ein.
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Antrag und Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Gebühren

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 3 Monate

Voraussetzungen

  • Die erste Wiederheirat beziehungsweise die erste neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde aufgelöst, aufgehoben oder für nichtig erklärt

erforderliche Unterlagen

  • beglaubigte Annullierung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, erfahren Sie von Ihrer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beziehungsweise können Sie dies dem Antragsformular entnehmen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein

Kurzfassung

  • Wiederaufleben abgefundener Renten an Witwen und Witwer (auch an frühere Ehegatten) von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung
  • Wiederaufleben einer Rente für Witwen und Witwer oder eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
  • Auflösung, Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der erneuten Ehe oder der erneuten Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (erste Wiederheirat oder erste neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
  • Antrag notwendig
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)
zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Telefon: +49 561 785-0 (Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

E-Mail: poststelle@svlfg.de

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Detailansicht »

Adresse:
Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Telefon: +49 561 785-0 (Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

Webseite: Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Übersicht nach Bundesländern
E-Mail: poststelle@svlfg.de

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten
Montag 8:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr
Freitag 8:00 – 13:00 Uhr