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Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

Volltext

Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen.

Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:

  • Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren
  • Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind

Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden.

Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder.

Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:

  • Theatervorstellungen
  • Musikaufführungen
  • Werbeveranstaltungen
  • Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
  • Film- und Fotoaufnahmen

Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:

  • bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre
    • bis zu 4 Stunden täglich
    • in der Zeit zwischen 10.00 und 23.00 Uhr
  • bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen:
    • für Kinder von 3 bis 6 Jahren
      • bis zu 2 Stunden täglich
      • in der Zeit zwischen 8.00 und 17.00 Uhr
    • für Kinder über 6 Jahren
      • bis zu 3 Stunden täglich
      • in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr

Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.

Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Sie müssen vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Gesundheit des Kindes zu schützen und eine nachteilige körperliche und seelisch-geistige Entwicklung zu vermeiden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen.

Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern:

  • in Kabaretts
  • in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
  • in Vergnügungsparks
  • auf Kirmessen
  • auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

Den Antrag stellen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz. Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt.

Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar.

Wenn Sie Kinder im Rahmen von Aufführungen oder Veranstaltungen beschäftigen wollen, müssen Sie eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beantragen.

Gebühren

Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig.

Fristen

Sie stellen den Antrag rechtzeitig vor der Aufnahme der Beschäftigung. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.

Voraussetzungen

  • Sie haben alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Kinder zu schützen und zu beaufsichtigen.
  • Sie beachten die gesetzlichen Bestimmungen der Beschäftigung.
  • Sie haben eine schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten sowie eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist.
  • Sie haben eine Bescheinigung der Schule, dass die schulische Leistung nicht gefährdet ist.

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit
  • Einverständniserklärung, also die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist
  • Bescheinigung der Schule, dass das schulische Fortkommen nicht gefährdet ist

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurzfassung

  • Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche können beantragt werden für die Mitwirkung bei:
    • Theatervorstellungen
    • Musikaufführungen
    • Werbeveranstaltungen
    • Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
    • Film- und Fotoaufnahmen
  • Antrag stellt Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
  • Tätigkeit des Kindes muss eine gestaltende Mitwirkung sein, beispielsweise:
    • schauspielerische Darbietung
    • musikalische Darbietung
    • als Statistin oder Statist
    • als Model
  • mögliche Arbeitszeit ist je nach Alter des Kindes genau geregelt
  • keine Ausnahmeregelungen vom Verbot der Kinderarbeit für: 
    • Kinder unter 3 Jahren
    • Auftritte in Kabaretts, in Tanzlokalen, auf Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen
  • Bewilligung maximal für 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind möglich
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel

Telefon: 0431 220040-10 (Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650

Webseite: Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail: arbeitsschutz@lasg.landsh.de