Löschungsbewilligung für das Grundbuch öffentlich beglaubigen lassen
Volltext
Wenn Sie eine Eintragung im Grundbuch löschen lassen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine beglaubigte Erklärung von der Person oder Institution, die im Grundbuch als Berechtigter eingetragen beziehungsweise von der Löschung betroffen ist.
Wenn Sie zum Beispiel eine Grundschuld löschen lassen möchten, weil die gesicherte Forderung beglichen wurde, benötigen Sie hierfür die beglaubigte Löschungsbewilligung des Gläubigers, in der Regel eine Bank. Soll ein Wohnungsrecht gelöscht werden, brauchen Sie die beglaubigte Löschungsbewilligung der Person, zu deren Gunsten das Wohnungsrecht besteht.
Wichtig ist, dass die Löschungsbewilligung notariell beglaubigt sein muss.
Wenn Sie eine Eintragung im Grundbuch löschen lassen möchten, benötigen Sie in der Regel eine beglaubigte Erklärung der Person oder Institution, die Inhaber des eingetragenen Rechts ist. Diese Erklärung wird als Löschungsbewilligung bezeichnet.
Verfahrensablauf
- Das Grundbuchamt nimmt keine Beglaubigungen vor. Wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin Ihrer Wahl.
- Suchen Sie zum Beispiel über die bundesweite Notarsuche einen Notar oder eine Notarin aus.
- Sie vereinbaren einen Termin.
- Lassen Sie sich von dem Notar oder der Notarin zu der gewünschten Eintragung beraten.
- Der Notar oder die Notarin beglaubigt die Bewilligung und beantragt in der Regel auch die Eintragung beim Grundbuchamt für Sie.
Gebühren
Die Kosten für die Beglaubigung und Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Erkundigen Sie sich für die konkreten Kosten bei einem Notar Ihrer Wahl.
Ansprechpunkt
Amtsgericht (Grundbuchabteilung) bei Löschung der Eintragung
Notariat bei Beglaubigungen der Löschungsbewilligung
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Notariat ab.
Voraussetzungen
Die zugrunde liegende Forderung ist vollständig erfüllt beziehungsweise erloschen.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Kurzfassung
- Löschungen im Grundbuch erfordern in den meisten Fällen die beglaubigte Löschungsbewilligung desjenigen, der durch die Löschung unmittelbar betroffen ist. Das ist derjenige, der sein Recht durch die Löschung verliert.
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Beispiele:
- Bei der Löschung einer Grundschuld ist der Gläubiger der unmittelbar Betroffene. Seine beglaubigte Löschungsbewilligung ist erforderlich.
- Bei Löschung eines Wohnungsrechts ist die Bewilligung des Wohnungsberechtigten erforderlich.
- Die Löschungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein.
- Beglaubigungen werden von Notaren oder Notarinnen vorgenommen.
- Zuständig für die Löschung: Amtsgericht (Grundbuchabteilung)
weiterführende Informationen
Zuständige Stellen und Formulare
Amtsgericht Pinneberg
25401 Pinneberg
Bahnhofstraße 17
25421 Pinneberg
Osterbrooksweg 42+44
22869 Schenefeld
Pascalkehre 1
25451 Quickborn (Pinneberg)
Telefon: +49 4101 503-0
Telefax: +49 4101 503-262
Webseite:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGPinneberg
E-Mail:
verwaltung@ag-pinneberg.landsh.de