Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben
Volltext
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Handwerkskammer, bei der die Registrierung Ihres Betriebs besteht. Antragsberechtigt sind Sie als Betriebsinhaber oder -inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen.
Verfahrensablauf
Die Löschung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss
- durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin,
- bei Personengesellschaften durch alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und
- bei juristischen Personen durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder GmbH-Geschäftsführerin)
beantragt werden.
Gebühren
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.
Fristen
keine
zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Bearbeitungsdauer
Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgen kann.
Voraussetzungen
- Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
-
Einzelne dieser gewerblichen Betätigungen sollen nicht fortgeführt werden.
erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
- Original der Handwerkskarte bei Löschung eines zulassungspflichtigen Handwerks
Handlungsgrundlage(n)
Formulare
ja
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine besonderen Hinweise oder Besonderheiten.
Kurzfassung
- Eintragung in einem Handwerksregister – Löschung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes (auf Antrag)
- Betrieb ist mit mehreren Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer registriert, die nicht alle fortgeführt werden sollen
- Es ist die Löschung des oder derjenigen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe zu beantragen, die nicht weiter fortgeführt werden sollen
Antragsberechtigt sind:
- Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender oder
- Gesellschafter bei Personengesellschaften oder
-
gesetzliche Vertretung bei Kapitalgesellschaften (z.B. Ge-schäftsführer oder Geschäftsführerin bei GmbH) zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk der Betrieb registriert ist
weiterführende Informationen
Zuständige Stellen und Formulare
Handwerkskammer Lübeck
Breite Str. 10/12
23552 Lübeck, Hansestadt
Telefon: +49 451 1506-0
Telefax: +49 451 1506-180
Webseite:
Internetseite der Handwerkskammer Lübeck
E-Mail:
info@hwk-luebeck.de
Ansprechpartner in den Fachabteilungen
Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr
Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr
Zentrale
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Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr
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Deliusstraße 10
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Telefon: +49 431 530550-0
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