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Lärmschutz: Benutzung von Geräten und Maschinen - Ausnahmen

Volltext

Einschlägige Regelungen über den Betrieb von Geräten und Maschinen enthalten das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.

So dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV Geräte und Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden. Spezielle Regelungen bestehen für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler, die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäisches Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen. Diese dürfen auch in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie 17:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht betrieben werden.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 der 32. BImSchV).

Ausnahmen von den Regelungen über den Betrieb von Geräten und Maschinen können bei den jeweils zuständigen Behörde beantragt werden.

Ansprechpunkt

  • An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU), wenn es um den gewerblichen Einsatz oben genannter Maschinen und Geräte geht,
  • an Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, wenn es um den nicht-gewerblichen Einsatz oben genannter Maschinen und Geräte geht.

Fristen

Die Ausnahmegenehmigung muss vor Beginn der Arbeiten beantragt werden.

Handlungsgrundlage(n)

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),
  • §§ 7, 8 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Ordnung und Einwohnerservice

Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel Rathausplatz 3-5
22871 Wedel

Telefon: +49 4103 707-0
Telefax: +49 4103 707-300

Webseite: https://www.wedel.de
E-Mail: ordnungsbehoerde@stadt.wedel.de

Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 -13.00 Uhr Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung Ansprechpartner:
  • Frau Paramin-Priefert
    Zimmernummer: Etage: Erdgeschoss | Zimmer: 30

    Telefon: +49 4103 707-240
    Telefax: +49 4103 70788-240
    E-Mail: H.Paramin-Priefert@stadt.wedel.de