Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarnungsgeld / Bußgeld
Volltext
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) des Bundes verfolgt und geahndet.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.
Bußgeld:
Grob verkehrswidrige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden regelmäßig in das Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde und die Zuwiderhandlung in der Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist.
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Grob verkehrswidrige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.
Gebühren
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Ansprechpunkt
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Bußgeldstelle oder Ordnungsamt).
Ausnahme:
Bei Verwarnungs- und Bußgeldern, die bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über das Halten und Parken ausgesprochen werden, sind die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Gemeinden und Ämter, denen die Zuständigkeit durch Landesverordnung (hier: Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung, OWiZustVO) übertragen wurde, zuständig.
Handlungsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für - "Stadt Wedel"
Dies nennt sich unter anderem Verwarnung im ruhenden Verkehr.
Verwarnungen und Bußgelder sind auf das Konto der Stadtkasse Wedel zu überweisen:
IBAN: DE95 2215 1730 0000 0626 50
BIC: NOLADE21WED
Spezielle Hinweise für - "Stadt Wedel"
Zuständige Stellen und Formulare
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Ordnung und Einwohnerservice
Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel
Telefon: +49 4103 707-0
Telefax: +49 4103 707-300
Webseite:
https://www.wedel.de
E-Mail:
ordnungsbehoerde@stadt.wedel.de
-
Herr Kalus
Zimmernummer: Zimmer: 34Telefon: +49 4103 707-241
E-Mail: Ordnungsbehoerde@stadt.wedel.de
Bußgeldstelle - Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Ordnung und Einwohnerservice | Bußgeldstelle
Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel
Telefon: +49 4103 707-0
Telefax: +49 4103 707-300
Webseite:
https://www.wedel.de
E-Mail:
bussgeldstelle@stadt.wedel.de
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Frau Grabow-Brehm
Zimmernummer: Zimmer: 35Telefon: +49 4103 707-374
Telefax: +49 4103 70788-374
E-Mail: bussgeldstelle@stadt.wedel.de
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Frau Malz
Zimmernummer: Zimmer: 33Telefax: +49 4103 70788-433
Telefon: +49 4103 707-433
E-Mail: bussgeldstelle@stadt.wedel.de
Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit
Ernst-Abbe-Straße 9
25337 Elmshorn
Telefon: +49 4121 4502-0
Webseite:
Kreis Pinneberg/ Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit
E-Mail:
info@kreis-pinneberg.de
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.