Insolvenzbekanntmachung
Volltext
Wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, hat das zuständige Insolvenzgericht von Gesetzes wegen bestimmte Bekanntmachungen zu veröffentlichen. So sind zum Beispiel die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Terminsbestimmungen öffentlich bekannt zu geben. Diese öffentlichen Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts werden länderübergreifend im Internet vorgenommen und können von jedermann eingesehen werden.
Wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt, muss das Insolvenzgericht bestimmte Bekanntmachungen veröffentlichen.
Gebühren
Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
An das Amtsgericht (als Insolvenzgericht), in dessen Bezirk die betreffende Firma Ihren Sitz oder Person ihren Wohnsitz hat.
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Weitergehende Informationen können Sie auch auch beim zuständigen Insolvenzgericht erfragen.
Zuständige Stellen und Formulare
Amtsgericht Pinneberg
25401 Pinneberg
Bahnhofstraße 17
25421 Pinneberg
Osterbrooksweg 42+44
22869 Schenefeld
Pascalkehre 1
25451 Quickborn (Pinneberg)
Telefon: +49 4101 503-0
Telefax: +49 4101 503-262
Webseite:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGPinneberg
E-Mail:
verwaltung@ag-pinneberg.landsh.de