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Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen mitteilen

Volltext

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen führen, müssen Sie eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten benennen.

Das betrifft Sie, wenn Sie:

  • über die Zulassung oder Registrierung verfügen,
  • Arzneimittel vertreiben, dies beinhaltet Parallelimport und Parallelvertrieb, oder
  • Standardzulassungen oder -registrierungen nutzen.

Ausgenommen sind Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, Krankenhausträger und der Einzelhandel.

Informationsbeauftragte müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige fachliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass

  • keine Arzneimittel hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, die mit einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind
  • die Kennzeichnung, die Packungsbeilage, die Fachinformation und die Werbung – im Einklang mit heilmittelwerberechtlichen Vorgaben – mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung übereinstimmen
  • sofern das Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, die Vorgaben aus den Verordnungen über die Freistellung von der Zulassung oder Registrierung eingehalten werden  

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen führen und Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen Sie der zuständigen Behörde eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten nennen und Änderungen melden.

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Fristen

Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel und Änderungen Ihrer Angaben im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie sofort mitteilen.

Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte besitzen die notwendige Zuverlässigkeit.
  • Informationsbeauftragte besitzen die notwendige Sachkenntnis, dies betrifft in der Regel folgende Personengruppen und wird im Einzelfall geprüft:
    • Apothekerinnen und Apotheker
    • Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, erhalten Sie mit der Entscheidung über Ihre Anzeige.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

Kurzfassung

  • pharmazeutische Unternehmen, die Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen Informationsbeauftragte oder Informationsbeauftragten benennen
  • Informationsbeauftragte sind insbesondere verantwortlich, dass
    • keine Arzneimittel mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden
    • Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation und Werbung den Vorgaben sowie dem Inhalt der Zulassung oder Registrierung entsprechen
    • das Arzneimittel, soweit es von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, den Vorgaben entspricht
  • Beauftragung und Änderungen müssen der zuständigen Überwachungsbehörde mitgeteilt werden
  • Informationsbeauftragte müssen erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen

Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein

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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit – Abteilung 3: Gesundheits- und Verbraucherschutz

Gartenstraße 24
24534 Neumünster

Telefon: 04321 913-5
Telefax: 04321 913-980

Webseite: https://www.schleswig-holstein.de/LASG
E-Mail: post.nms@lasg.landsh.de