Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen
Volltext
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für Anlagen, die in Anhang I der 31. BImSchV aufgeführt sind und in denen Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerten überschreitet. Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
Gehen Sie in Ihrem Betrieb mit organischen Lösemitteln um? Dann müssen Sie die Anlage eventuell bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Fristen
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.
zuständige Stelle
Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.
erforderliche Unterlagen
Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Kurzfassung
- Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
- schriftliche Anzeige notwendig
- vor Inbetriebnahme der Anlage (oder vor wesentlicher Änderung)
Zuständige Stellen und Formulare
Landesamt für Umwelt
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Telefon: +49 4347 704-0
Webseite:
Landesamt für Umwelt
Webseite:
Kontaktformular
E-Mail:
invasive.arten@lfu.landsh.de
Montag bis Donnerstag von 9.00-15.00 Uhr
Freitag von 9.00-12.00 Uhr