Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen
Volltext
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.
Gebühren
kostenlos
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit
Fristen
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bearbeitungsdauer
keine
Voraussetzungen
- Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
erforderliche Unterlagen
-
Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keine
Hinweise (Besonderheiten)
-
Halbjährliche Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen
Kurzfassung
- Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
- Wer Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss dies dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt) anzeigen.
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Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor- und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
- zuständige Stelle: Gewerbeaufsichtsamt und Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt)
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Zuständige Stelle in Schleswig-Holstein ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)