Handel und Reiseverkehr mit lebenden Tieren innerhalb der EU und mit Drittstaaten: Amtstierärztliche Kontrolle/Gesundheitsbescheinigung
Volltext
Bei der Verbringung aus EU-Ländern und der
Einfuhr von lebenden Tieren aus Nicht-EU-Ländern
in die Europäische Union (EU), müssen die Tiere von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein. In dieser Gesundheitsbescheinigung wird die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen für die Verbringung/Einfuhr durch eine Amtstierärztin/einen Amtstierarzt bestätigt.
Tiere, welche die gesundheitlichen Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht eingeführt werden. Die Einfuhr von lebenden Tieren muss immer über eine Grenzkontrollstelle erfolgen.
Für das
Reisen mit Heimtieren
innerhalb der EU gelten erleichterte Bestimmungen. Grundsätzlich müssen Hunde, Katzen und Frettchen gekennzeichnet sein und einen von der Haustierärztin/dem Haustierarzt ausgestellten EU-Heimtierausweis besitzen, in dem insbesondere die Tollwutimpfung bestätigt wird. Für bestimmte Mitgliedstaaten wie Großbritannien, Irland, Schweden und Malta sind zusätzliche Anforderungen vorgesehen.
Auch das Mitbringen von Hunden und Katzen aus Nicht-EU-Ländern (Haustier Einfuhr) ist nicht ohne weiteres möglich. Setzen Sie sich in diesen Fällen rechtzeitig mit Ihrer Tierärztin/Ihrem Tierarzt oder dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung.
Bei Reisen mit Tieren in Nicht-EU-Länder gelten die Bestimmungen dieser Länder.
Wer Hunde oder Katzen aus anderen EU-Ländern verbringt bzw. aus Drittstaaten
in die EU einführt, um sie zu verkaufen
, hat weiterreichende Vorschriften einzuhalten. Diese können bei der zuständigen Veterinärbehörde oder der Grenzkontrollstelle, über die die Tiere eingeführt werden sollen, erfragt werden.
Wer Tiere aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführen möchte, benötigt eine Gesundheitsbescheinigung, die von einer Amtstierärztin/einem Amtstierarzt ausgestellt wird.
Gebühren
Für notwendige amtstierärztliche Atteste und Veterinärkontrollen vor Ort werden Veterinärgebühren erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte.
Ansprechpunkt
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte).
Fristen
Welpen ohne einen ausreichenden Tollwutschutz
dürfen nach Deutschland weder aus anderen Mitgliedsstaaten verbracht noch aus Drittstaaten importiert werden.
Die Tiere haben somit zum Zeitpunkt des Handels oder des Reiseverkehrs immer ein Alter von mindestens 15 Wochen.
Für das
Reisen mit Heimtieren
aus einigen Drittstaaten muss 3 Monate vor der Einfuhr ein Ergebnis einer Antikörperuntersuchung gegen Tollwut vorliegen.
erforderliche Unterlagen
Identifikationspapiere der Tiere, zum Beispiel:
- Heimtierpass,
- Equidenpass (Identitätsdokument für Pferde)
- Rinderpass
- Handelsdokumente
- Transportbescheinigungen.
Handlungsgrundlage(n)
Zuständige Stellen und Formulare
Kreis Pinneberg - Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Telefon: +49 4121 4502-2206
Telefax: +49 4121 4502-92324
Webseite:
Kreis Pinneberg/ Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
E-Mail:
vetamt@kreis-pinneberg.de
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.