Erlaubnis für den gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Volltext
Als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als Selbstständige oder Selbstständiger benötigen Sie eine Erlaubnis, um beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder zu handeln:
- Explosivstoffe wie Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
- Nitrozellulosepulver (NC-Pulver) oder Schwarzpulver
- Bühnenpyrotechnik beziehungsweise technische Pyrotechnik
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
- Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz
Die Erlaubnis gestattet Ihnen, die explosionsgefährlichen Stoffe:
- herzustellen
- zu bearbeiten
- zu verarbeiten
- wiederzugewinnen
- zu vertreiben
- anderen zu überlassen
- zu befördern
- zu versenden
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.
Sie möchten gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, diese befördern oder versenden? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis von der örtlichen Sprengstoffbehörde.
Ansprechpunkt
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung einer Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 7 SprengG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Fristen
Haben Sie eine Erlaubnis erhalten, müssen Sie innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie die Tätigkeit mindestens 2 Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.
Voraussetzungen
- Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
- Sie verfügen über eine Fachkunde, wenn Sie selbst mit Explosivstoffen umgehen. Die Fachkunde weisen Sie mit einem Zeugnis nach, das Ihnen die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt. Andernfalls beschäftigen Sie eine fachkundige Person.
- Sie sind zuverlässig. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie sind persönlich geeignet. Das heißt, dass bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise der psychischen und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie verfügen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung.
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaberin oder Befähigungsscheininhaber)
-
Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung, zum Beispiel:
- technische Dokumentation
- Fotonachweise
- Lagerplan
- Gegebenenfalls müssen Sie weitere Informationen und Nachweise zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe vorlegen.
-
Nachweise Ihrer Zuverlässigkeit, zum Beispiel Führungszeugnis
- Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit kann die zuständige Behörde Auskünfte beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde einholen.
-
Wenn Sie beziehungsweise die sachkundige Person aus dem Ausland kommen:
- Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes, die eine Beurteilung der Zuverlässigkeit ermöglichen, zum Beispiel Strafregisterauszug
- Gegebenenfalls verlangen regionale Sprengstoffbehörden weitere Unterlagen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Antwort auf Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stellen und Formulare
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Telefon: +49 431 530550-0
Telefax: +49 431 530550-99
Webseite:
https://www.ea-sh.de
E-Mail:
info@ea-sh.de
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Telefon: 0431 220040-10
(Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650
Webseite:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail:
arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Kiel - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Telefon: 0431 220040-10
(Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650
Webseite:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail:
arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Bei der Lohmühle 62
23554 Lübeck, Hansestadt
Telefon: 0451 317501-0
(Zentrale)
Telefax: 0451 31701-210
E-Mail:
arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Neumünster - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Oelixdorfer Straße 2
25524 Itzehoe
Telefon: 04821 66-0
(Zentrale)
Telefax: 04821 66-2807
Webseite:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail:
arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung