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Gesellenprüfung: Teil 1 - Zulassung

Volltext

Wenn Sie eine Berufsausbildung mit „gestreckter Gesellenprüfung“ absolvieren, benötigen Sie für Teil 1 eine gesonderte Zulassung. Um zu Teil 1 der Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie

  • die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
  • Ausbildungsnachweise geführt haben,
  • sich zur Prüfung anmelden beziehungsweise durch Ihre Ausbilderin/Ihren Ausbilder anmelden lassen.

Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder der Auszubildende (Lehrling) noch dessen gesetzliche Vertretung zu vertreten hat.

Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Wer eine Berufsausbildung mit gestreckter Gesellenprüfung absolviert, benötigt für Teil 1 der Gesellenprüfung eine gesonderte Zulassung.

Gebühren

Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.

Ansprechpunkt

An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.

erforderliche Unterlagen

  • Anmeldungsformular,
  • vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte beziehungsweise Berichtshefte,
  • Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen.

Hinweise (Besonderheiten)

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.

Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Handwerkskammer Lübeck

Breite Str. 10/12
23552 Lübeck, Hansestadt

Telefon: +49 451 1506-0
Telefax: +49 451 1506-180

Webseite: Internetseite der Handwerkskammer Lübeck
E-Mail: info@hwk-luebeck.de

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Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr
Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr

Zentrale
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Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr

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Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

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24114 Kiel

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Telefax: +49 431 530550-99

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E-Mail: info@ea-sh.de

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