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Genehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Volltext

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.

Ihr Antrag ist genehmigt, wenn Sie nach 6 Wochen keine Ablehnung erhalten haben.

Die zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen. Ziel ist, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes zu schützen.

Solange die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau ab Antragstellung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen und die Antragsunterlagen vollständig eingereicht haben.

Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht Ihre generelle Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an die Arbeitsschutzbehörde.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Fristen

Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 6 Wochen.

Voraussetzungen

  • Als antragstellende Person müssen Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sein.
  • Die schwangere oder stillende Frau hat sich ausdrücklich zu der Arbeit am Abend bereit erklärt.
  • Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr.
  • Eine Gefährdung für die Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Die Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen Gefährdungen zu.

erforderliche Unterlagen

  • ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht
  • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
    • die Frau kann ihre zustimmende Erklärung jederzeit widerrufen
  • Dokumentation zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    • Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung
    • gegebenenfalls Bedarf und Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen
    • gegebenenfalls Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen
  • Aussage zur Alleinarbeit

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung

Hinweise (Besonderheiten)

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

  • Selbstständige
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften, soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind
  • Hausfrauen

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Kurzfassung

  • Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss von Arbeitgeber beantragt werden
  • Antrag gilt als genehmigt, wenn nach 6 Wochen keine Ablehnung erfolgt ist
  • solange die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, darf die Frau ab Antragstellung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt werden, auch wenn der Antrag noch nicht genehmigt wurde
    • gilt nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und Antragsunterlagen vollständig eingereicht
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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel

Telefon: 0431 220040-10 (Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650

Webseite: Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail: arbeitsschutz@lasg.landsh.de