Genehmigung für das Befahren von nicht für die Schifffahrt bestimmten Gewässern beantragen
Volltext
Wenn Sie eine Genehmigung für das Befahren von Gewässern mit Motorfahrzeugen benötigen, die nicht für Schiffe befahrbar sind, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Wenn Sie Gewässer befahren wollen, die nicht für Motorfahrzeuge befahrbar sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierfür eine Genehmigung erhalten.
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag bei Ihrer unteren Wasserbehörde.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid mit einer Ablehnung oder Genehmigung.
Gebühren
Ansprechpunkt
Untere Wasserbehörde
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Voraussetzungen
Sie müssen berechtigt sein, ein Motorfahrzeug zu führen.
erforderliche Unterlagen
- Angaben zur Person (Personalausweis, Bootsführerschein
- Antriebsart des Bootes (Benzin oder Elektromotor)
- Antriebsstärke des Bootes (PS/KW)
- Angaben zum Gewässer, das befahren werden soll
- Ggf. Schwerbehindertenausweis und Fischereischein
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
- Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
-
Sie benötigen keine Genehmigung für die Wahrnehmung von Aufgaben
- der Gewässerunterhaltung
- der Gewässeraufsicht
- des gewässerkundlichen Messdienstes
- der Fischereiaufsicht
- des Rettungswesens
- der Landespolizei
- der Berufsfischerei.
- Ebenfalls benötigen schwerbehinderte Menschen, die Inhaber oder Inhaberin eines Fischereischeins sind, für die Benutzung eines Fahrzeugs mit Elektromotor mit einer Leistung von bis zu 900 Watt keine Genehmigung.
Kurzfassung
- Genehmigung für das Befahren von Gewässern, die nicht für Schifffahrt bestimmt sind Erteilung
- Es gibt Ausnahmen bei Wahrnehmung von bestimmten öffentlichen Aufgaben (Fälle eines öffentlichen Sonderinteresses).
- Ansprechpunkt: untere Wasserbehörde der Kreise und kreisfreien Städte; die untere Naturschutzbehörde sowie der oder die Gewässerunterhaltungspflichtige sind vor der Entscheidung zu hören.
- Daneben ist auch die privatrechtliche Zustimmung des Gewässereigentümers erforderlich.