Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
Volltext
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
Bearbeitungsdauer
1 Tag bis 6 Monate
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Kurzfassung
- Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
- jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt gemeldet werden
- das Krankenhaus oder die Einrichtung, in der das Kind geboren wurde, muss die Geburt melden
- zuständig: das für den Geburtsort zuständige Standesamt
Zuständige Stellen und Formulare
Standesamt - Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Ordnung und Einwohnerservice
Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel
Telefon: +49 4103 707-0
Telefax: +49 4103 707-300
Webseite:
https://www.wedel.de
E-Mail:
standesamt@stadt.wedel.de
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Frau Csiky
Zimmernummer: Etage: Altbau | Zimmer: 311Telefax: +49 4103 70788-239
Telefon: +49 4103 707-239
E-Mail: standesamt@stadt.wedel.de
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Frau Rühmann
Zimmernummer: Zimmer: 310Telefon: +49 4103 707-249
Telefax: +49 4103 707-410
E-Mail: standesamt@stadt.wedel.de
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Frau Staker
Zimmernummer: Etage: Altbau | Zimmer: 311Telefax: +49 4103 70788-286
Telefon: +49 4103 707-286
E-Mail: standesamt@stadt.wedel.de