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Gebäudeabsteckung

Volltext

Wenn Sie ein neues Gebäude errichten lassen möchten, muss vor Baubeginn die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Die Markierung erfolgt in der Regel mit Hilfe eines Schnurgerüstes.

Der Bau muss sowohl hinsichtlich des Grundrisses als auch der Höhenlage den Markierungen entsprechen. Verlangt die Bauaufsichtsbehörde darüber den Nachweis einer amtlichen Stelle, ist zu beachten, dass die Gebäudeabsteckung von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bescheinigt sein muss.

Wer ein neues Gebäuse errichten möchte, muss vor Baubeginn die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt haben.

Gebühren

Für die Gebäudeabsteckung werden Entgelte nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erhoben.

Ansprechpunkt

An einen Architekten, eine Baufirma oder an eine Vermessungsingenieurin/einen Vermessungsingenieur.

Wird ein amtlicher Nachweis verlangt, muss die Absteckung von einer/einem im Land Schleswig-Holstein zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/Vermessungsingenieure (BDVI-SH) durchgeführt werden.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 73 Abs. 6 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI).

Formulare

Die Anträge können formlos gestellt werden.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesamt für Vermessung und Geoinformationen Schleswig-Holstein


24062 Kiel Mercatorstraße 1
24106 Kiel

Telefon: +49 431 383-0
Telefax: +49 431 383-2099

Webseite: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LVERMGEOSH/lvermgeosh_node.html
E-Mail: Poststelle@LVermGeo.landsh.de