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Fischfang in Fischwegen ausnahmsweise genehmigen

Volltext

In Fischwegen sowie 25 Meter ober- und unterhalb eines Fischweges ist jede Art des Fischfangs verboten.

Wenn Sie eine Genehmigung zum Fischen in Fischwegen von der oberen Fischereibehörde erhalten möchten, erlaubt diese Ihnen zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes Fische zu fangen

Wenn Sie in Fischwegen fischen möchten, müssen Sie nachweisen, dass dies zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes geschieht. Grundsätzlich ist das Fischen in Fischwegen verboten.

Verfahrensablauf

  • Sie begründen schriftlich weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Genehmigung benötigen.
  • Sie beantragen die Genehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
  • Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Die Genehmigung erlaubt es in Fischwegen zu fischen.
  • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder  Ablehnung des Antrags.

Gebühren

Gebühr: 25,00 EUR
Vorkasse: nein
Ggf. kostenfrei bei Maßnahmen mit überwiegend öffentlichem Interesse, ggf. höher bei erhöhtem Verwaltungsaufwand

Fristen

Antragsfrist: Vor dem ersten Fischfang in Fischwegen

Voraussetzungen

Keine

erforderliche Unterlagen

Nachweis über die Notwendigkeit einer Überprüfung des Fischweges zum Zwecke des Fischartenschutzes, insbesondere zum Laichfischfang

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) einzulegen.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.

Kurzfassung

  • Fischfang in Fischwegen Genehmigung
  • Das Fischen in Fischwegen ist grundsätzlich verboten,
  • Unter gewissen Voraussetzungen kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen genehmigen.
  • Anmeldung: schriftlich
  • Zuständig: obere Fischereibehörde Schleswig-Holstein
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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek

Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek

Telefon: +49 4347 704-0
Telefax: +49 4347 704-116

Webseite: Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
E-Mail: poststelle.flintbek@llnl.landsh.de

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr