Skip to main content Skip to page footer

Fischereischein bei Verlust neu ausstellen lassen

Volltext

Wenn Sie in Schleswig-Holstein der Fischerei nachgehen möchten, benötigen Sie einen gültigen Fischereischein. Bei Verlust Ihres ab dem 01.10.2025 ausgestellten digitalisierten Fischereischeines können Sie eine Ersatzausstellung beantragen. Bei Verlust Ihres vor dem 01.10.2025 ausgestellten Papier-Fischereischeins müssen Sie einen neuen Fischereischein beantragen.

Bei Verlust eines digitalen Fischereischeins (ab 01.10.2025) erhalten Sie einen Ersatz. Bei Verlust eines älteren Papier-Fischereischeins müssen Sie einen neuen beantragen.

Verfahrensablauf

Antragstellung bei der Behörde:

  • Sie stellen vor Ort einen Antrag auf Erteilung eines Ersatz-Fischereischeins.
  • Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis).
  • Nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr wird der digitale Fischereischein bei der örtlichen Ordnungsbehörde sofort ausgehändigt, gegebenenfalls ausgedruckt und auf Wunsch per E-Mail zugesandt (für Berufsfischer oder Berufsfischerinnen bei der oberen Fischereibehörde).
  • Der Fischereischein im Kartenformat wird Ihnen einige Wochen später per Post zugestellt.

Antragstellung über einen Onlinedienst:

  • Sie loggen sich in Ihr Servicekonto Plus im Serviceportal des Landes ein.
  • Wenn Sie noch kein Servicekonto Plus eröffnet haben, legen Sie sich bitte zunächst ein kostenloses Servicekonto Plus an.
  • Wählen Sie den Dienst „Fischereischein ausstellen“ aus, wählen Sie im Dienst „Ersatzausstellung“ aus und geben Sie die erforderlichen Daten ein.
  • Hierfür benötigen Sie die Nummer (ID) Ihres verlorengegangenen Fischereischeins. Ohne die Nummer des verlorengegangenen Fischscheins kann der Onlinedienst nicht genutzt werden. Wenn Sie die Nummer nicht mehr besitzen, wählen Sie bitte den Antragsweg über die zuständige Behörde.
  • Nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr im Onlinedienst wird Ihnen der digitale Fischereischein in das Postfach Ihres Servicekontos zugesandt. Dies kann einige Minuten dauern. Der Fischereischein im Scheckkartenformat wird Ihnen einige Wochen später per Post zugestellt.

Gebühren

Die genaue Gebührenbildung ist der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entnehmen.

Gebühr: 30,00 EUR
Vorkasse: ja
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwGebVSH2018rahmen/part/R
bei Antragstellung in einer Behörde

Gebühr: 18,00 EUR
Vorkasse: ja
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwGebVSH2018rahmen/part/R
bei Antragstellung über den Onlinedienst

Ansprechpunkt

  • Anglerinnen und Angler (nicht erwerbsmäßiger Fischfang): Antragstellung über örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro oder Hafenamt
  • Erwerbsfischer oder Erwerbsfischerinnen: Antragstellung über obere Fischereibehörde im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Voraussetzungen

  • Sie waren beziehungsweise sind bereits Inhaberin oder Inhaber eines Fischereischeins und erfüllen somit die Voraussetzungen wie bei einer Erstausstellung.
  • Bei Ihnen dürfen keine Versagungsgründe (zum Beispiel Wilderei, Tierquälerei, Urkundenfälschung) vorliegen.
  • Sie müssen bestätigen, dass Sie die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen haben.
  • Wenn Sie den Antrag online stellen wollen, benötigen Sie ein Servicekonto Plus mit entsprechender Authentifizierung über eID.

erforderliche Unterlagen

  • Die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung eines neuen Fischereischeins (bei Verlust eines vor dem 01.10.2025 ausgestellten Fischereischeins) entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung „Fischereischein beantragen“.
  • Bei Beantragung über den Onlinedienst: Nummer (ID) des verloren gegangenen Fischereischeins (nur möglich für digitalisierte, ab dem 01.10.2025 ausgestellte Fischereischeine)
  • Bei Beantragung in einer örtlichen Ordnungsbehörde oder einer Nebenstelle der oberen Fischereibehörde: Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder ähnliches)

Rechtsbehelf

Wenn die obere Fischereibehörde den Fischereischein nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, wird in Ihrem Ablehnungsbescheid beschrieben.

Hinweise (Besonderheiten)

Kurzfassung

  • Voraussetzung: ein gültiger Fischereischein des Landes Schleswig-Holstein hat bereits vorgelegen; dieser ist, gleich aus welchen Gründen, verloren gegangen
  • Sofern es sich bei dem verlorengegangenen Fischereischein um ein Dokument handelte, das vor dem 01.10.2025 ausgestellt wurde (Papier-Fischereischein), muss ein neuer digitaler Fischereischein beantragt werden. Dies ist nur bei der zuständigen Behörde möglich; nicht über einen Onlinedienst.
  • Bei Verlust eines ab dem 01.10.2025 ausgestellten digitalisierten Fischereischeins kann auf Antrag ein Ersatz-Fischereischein ausgestellt werden.
  • Ausstellung:
    • Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) – obere Fischereibehörde
  • Antragstellung:
    1. für alle Antragstellerinnen und Antragsteller: Onlinedienst der oberen Fischereibehörde
    2. Für Anglerinnen und Angler (nicht erwerbsmäßige Fischerei):
      1. örtliche Ordnungsbehörden (Ordnungsamt, Bürgerbüro, Hafenamt)
    3. Für Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer:
      1. Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), Abteilung 3 Fischerei – obere Fischereibehörde
      2. Tel. 04347 704-0
zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Büro für Einwohnerservice - Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Ordnung und Einwohnerservice

Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel Rathausplatz 3-5
22871 Wedel

Telefon: +49 4103 707-237
Telefax: +49 4103 707-300

Webseite: https://www.wedel.de
E-Mail: einwohnerservice@stadt.wedel.de

Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 -13.00 Uhr Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr Termine können Sie online buchen unter https://www.wedel.de/online-terminbuchung Ansprechpartner: