Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
Volltext
Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vergeben, müssen Sie vorab die zuständige Behörde informieren. Das gilt auch dann, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten planen. Die Mitteilung ist kein Antrag auf Genehmigung zur Ausgabe von Heimarbeit. Nach der Mitteilung können Sie direkt mit der Ausgabe von Heimarbeit beginnen.
Sie möchten erstmals Menschen in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen? Dann müssen Sie die erforderliche Vorabmeldung an die zuständige Behörde übermitteln.
Gebühren
kostenlos
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Fristen
Die Mitteilung muss vor der erstmaligen Ausgabe von Heimarbeit erfolgen.
Bearbeitungsdauer
keine
Voraussetzungen
- Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
erforderliche Unterlagen
- Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kurzfassung
- Erstmalige Beschäftigung Heimarbeit Entgegennahme
- Ein Unternehmen muss die erstmalige Vergabe von Heimarbeit der zuständigen Stelle mitteilen.
- Die Mitteilung muss vor dem Tätigkeitsbeginn erfolgen.
- zuständig: Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer
Zuständige Stellen und Formulare
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Telefon: 0431 220040-10
(Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650
Webseite:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail:
arbeitsschutz@lasg.landsh.de