Erschließungsbeitrag zahlen
Volltext
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Gebühren
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Ansprechpunkt
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Kurzfassung
- Erschließungsbeitrag zahlen
- nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten
- innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist durch Erschließungsbeitragsbescheid festgesetzt
- zuständig: Gemeinde
Spezielle Hinweise für - "Stadt Wedel"
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Zuständige Stellen und Formulare
Bauverwaltung - Stadt Wedel | Fachbereich 2 Bauen und Umwelt | Bauverwaltung und öffentliche Flächen
Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel
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Stadtentwässerung Wedel
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