Energiepreispauschale beantragen
Volltext
- Sie müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen.
- Der Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) entsteht zum 01.09.2022.
- Sie müssen die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt haben.
- Die EPP steht jedem Ehegatten als Person zu.
- Die EPP unterliegt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Lohnsteuerabzug.
- Die EPP ist bei Nichtarbeitnehmern als sonstige Einkünfte zu behandeln. Die Freigrenze von EUR 256 gilt nicht.
- Die EPP ist nicht umsatzsteuerpflichtig oder gewerbesteuerpflichtig.
- Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- Die EPP ist sozialversicherungsfrei.
- Jede anspruchsberechtigte Person hat nur einmal Anspruch auf die EPP.
Fristen
- Auszahlung 09/2022 in Arbeitnehmerfällen
- Anpassung Vorauszahlung III. Quartal 2022
- Einkommensteuererklärung
Bearbeitungsdauer
- Automatische Bearbeitung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin mit dem Arbeitslohn für September 2022 beziehungsweise
- automatische Herabsetzung der Vorauszahlungen zum 10.09.2022
- Bei Bezug der Energiepreispauschale im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb der regulären Bearbeitungszeiten nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2022
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt:
- Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an mindestens 1 Tag im Kalenderjahr 2022, die Einkünfte erzielt als:
- aktive Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (auch „Minijobber“) oder
- Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender oder
- Selbstständig tätige Person oder
- Land- und Forstwirtin oder Land- und Forstwirt
Keine Anspruchsberechtigung haben:
- Rentnerinnen/Rentner und Pensionärinnen/Pensionäre ohne zusätzliche Einkünfte der vorbenannten Art
- Personen, die ausschließlich Einkünfte aus anderen Einkunftsarten erzielen (zum Beispiel Kapitalerträge, sonstige Einkünfte)
erforderliche Unterlagen
keine
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Kurzfassung
An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale bekannt) in Höhe von EUR 300 vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie
- zum 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn beziehen. (Mini-Jobber)
Zu den Begünstigten gehören beispielsweise auch:
- Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
- Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (zum Beispiel Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).
Wichtig:
Der 1. September 2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen dar. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.
Bei den
übrigen Anspruchsberechtigten
, sowie in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt (Einkünfte aus Gewerbetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft) wird die Einkommensteuervorauszahlung zum 10.09.2022 (III. Quartal 2022) um EUR 300 herabgesetzt.