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Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen

Volltext

Sie können ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks, zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes haben. Diese Auskünfte können Sie bei der zuständigen Handwerkskammer erhalten.

Das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register aller Inhaber eines stehenden Gewerbes in den zulassungsfreie Handwerks- beziehungsweise handwerksähnlichen Gewerbetätigkeiten ausgeübt werden. Es wird bei jeder Handelskammer für ihren Handwerkskammerbezirk geführt.

Eine Einzelauskunft enthält folgende Informationen über ein Unternehmen:

  • Angaben zur Firma
  • Vor- und Familienname des eingetragenen Betriebsinhabers/Handwerkers, oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters
  • Art des eingetragenen Handwerks
  • Anschrift der gewerblichen Niederlassung.

Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, wird Ihnen die Auskunft zur Verfügung gestellt. Als Auskunftsempfänger dürfen Sie diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.

Sie können eine Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erhalten. 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. In Ihrem Antrag benennen Sie den Betrieb, zu dem Sie eine Auskunft wünschen und stellen Ihr berechtigtes Interesse dar.
  • Nach Prüfung des berechtigten Interesses erteilt die Handwerkskammer die Auskunft.
  • Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, werden Ihnen die Auskünfte erteilt. Sie dürfen diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.

Gebühren

  • Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
  • Es fallen auch dann Gebühren an, wenn der gesuchte Handwerksbetrieb nicht ermittelt werden konnte (Negativauskunft).

Ansprechpunkt

Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt

Fristen

Keine

zuständige Stelle

Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt.

Bearbeitungsdauer

Voraussetzungen

  • Berechtigtes Interesse

Sie können ein berechtigtes Interesse  haben, wenn Sie ein wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgen, zum Beispiel wenn Sie ein Zulieferer sind, der wissen möchte, wer Inhaber eines Handwerksbetriebs ist. Als Privatperson können Sie sich auch auf das berechtigte Interesse berufen, wenn Sie Näheres über einen Betrieb wissen möchten.

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle (nach § 6 Abs. 2 HwO)

Der Antrag muss neben den Angaben zum Antragssteller der Auskunft, auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und zum berechtigten Interesse des Antragsstellers glaubhaft machen.

  • Personaldokument

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten

Auskunft über notwendige Unterlagen erteilt die HWK.

Formulare

  • Formulare: keine, formlos möglich
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein

Hinweise (Besonderheiten)

bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit

Kurzfassung

  • Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes - Auskunft.
  • Jeder, mit berechtigtem Interesse kann eine Auskunft beantragen.
  • Ein berechtigtes Interesse hat jeder, der ein wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgt (zum Beispiel Zulieferer oder Auftraggeber).
  • Nach Prüfung des Antrages durch die Handwerkskammer wird die Auskunft erteilt, sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht.
  • zuständige Behörde: Handwerkskammer, in deren Bezirk der Hauptsitz des Handwerksbetriebs ist.
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Handwerkskammer Lübeck

Breite Str. 10/12
23552 Lübeck, Hansestadt

Telefon: +49 451 1506-0
Telefax: +49 451 1506-180

Webseite: Internetseite der Handwerkskammer Lübeck
E-Mail: info@hwk-luebeck.de

Öffnungszeiten:

Ansprechpartner in den Fachabteilungen
Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr
Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr

Zentrale
Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr

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Adresse:
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel

Telefon: +49 431 530550-0
Telefax: +49 431 530550-99

Webseite: https://www.ea-sh.de
E-Mail: info@ea-sh.de

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Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
 

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