Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest beantragen
Volltext
Arbeitgeber, die mit Gefahrstoffen Arbeiten durchführen lassen, müssen verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Menschen und Umwelt zu schützen. Personen, die Tätigkeiten mit Asbest ausüben, beaufsichtigen und planen müssen daher besondere Qualifikationsanforderungen erfüllen.
Um diese Qualifikationsanforderungen zu vermitteln, können Sie einen Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit Asbest anbieten. Dieser Lehrgang muss vorab von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs kann auch für gewerksspezifische Lehrgänge erfolgen. Sie kann von der zuständigen Behörde mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Wenn Sie einen Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit Asbest anbieten, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.
Fristen
Voraussetzungen
- Ihr Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
- Inhalt und Umfang Ihres Sachkundelehrgangs erfüllen die Vorgaben des technischen Regelwerks.
erforderliche Unterlagen
-
Unterrichtsmaterial beziehungsweise Dokumente zum Lehrgangskonzept, die folgendes beinhalten:
- Lehrgangsprogramm
- Lehrgangsinhalte
- Vortragende und Nachweis über deren Qualifikation
- Stundentafel mit Angabe der Vortragenden zur Lehreinheit
- Inhalte der Vorträge als Kurzbeiträge
- Informationen zum Lehrmaterial
- Entwurf eines Lehrgangszeugnisses
-
Prüfungsunterlagen und Angaben zum Prüfungsablauf, zum Beispiel Prüfungsbogen mit Bewertung und Kennzeichnung der richtigen Antworten
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Anerkennungsbescheid.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren dürfen Sie Lehrgänge für aufsichtsführende Personen nur als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als gewerkespezifischer Fachverband durchführen und müssen diese nicht durch die Behörden anerkennen lassen. Sie sind aber verpflichtet, die zuständige Behörde einmal vor Beginn des jeweils ersten Lehrgangs zu informieren.
Kurzfassung
- bei Arbeiten mit Gefahrstoffen müssen verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, zum Schutz von Menschen und Umwelt
- besondere Qualifikationsanforderungen für Personen, die Tätigkeiten mit Asbest ausüben
- Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit Asbest, um Qualifikationsanforderungen zu vermittelt
- der Lehrgang muss vorab von der zuständigen Behörde anerkannt werden
- Anerkennung eines Sachkundelehrgangs auch für gewerksspezifische Lehrgänge
- Anerkennung kann mit Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden
Zuständige Stellen und Formulare
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Telefon: 0431 220040-10
(Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650
Webseite:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail:
arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Kiel - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Telefon: 0431 220040-10
(Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650
Webseite:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail:
arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Bei der Lohmühle 62
23554 Lübeck, Hansestadt
Telefon: 0451 317501-0
(Zentrale)
Telefax: 0451 31701-210
E-Mail:
arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Neumünster - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Oelixdorfer Straße 2
25524 Itzehoe
Telefon: 04821 66-0
(Zentrale)
Telefax: 04821 66-2807
Webseite:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail:
arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung