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Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern beantragen

Volltext

Wenn Sie ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union betreiben und Nicht-Unionswaren vorübergehend in einem Lager verwahren wollen, müssen Sie eine Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers beantragen.
Welche Bedingungen Sie beim Betrieb Ihres Verwahrungslagers beachten müssen, legt die Zollbehörde in der Bewilligung fest.

Wenn Sie ein Verwahrungslager betreiben wollen, benötigen Sie eine Bewilligung der Zollbehörde.

Verfahrensablauf

Um die Bewilligung für ein Verwahrungslager zu beantragen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.

  • Öffnen Sie das Formular „Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern“ (Formular 0392) auf der Internetseite der Zollverwaltung, laden Sie es herunter und füllen Sie es aus. Es empfiehlt sich, den Antrag mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter des Hauptzollamts zu besprechen. 
  • Fügen Sie dem Formular die ausgefüllten „Fragebögen zollrechtliche Bewilligungen“ Teil I bis III und V bei.
  • Wenn Sie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind, benötigen Sie die Fragebögen nicht.
  • Senden Sie die Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke Ihres Unternehmens geführt wird oder zugänglich ist.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

Gebühren

Es entstehen keine Kosten für Sie, jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.

Fristen

Sie müssen die Bewilligung rechtzeitig vor Inbetriebnahme des Verwahrungslagers beantragen.

Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, müssen innerhalb von 90 Tagen in ein anderes Zollverfahren überführt oder wiederausgeführt werden. 

Bearbeitungsdauer

Ist kein weiterer Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen nach Annahme des Antrags getroffen.

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen ist im Zollgebiet der Union ansässig.
  • Sie leisten eine Sicherheit in Form einer Gesamtsicherheit.
  • Sie gewährleisten eine zollamtliche Überwachung.
  • Sie führen geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form mit Informationen und Angaben, insbesondere über die unter Nämlichkeitssicherung verwahrten Waren, ihren zollrechtlichen Status und ihre Beförderungen.
  • Sie haben nicht gegen Zoll- und Steuervorschriften verstoßen und keine schweren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
  • Sie nutzen das Verwahrungslager nicht für den Einzelverkauf (zum Beispiel als Verkaufsfläche). 

erforderliche Unterlagen

Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligung 
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie jeder Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung  entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Kurzfassung

  • Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren (TST) Bewilligung
  • Verwahrungslager für vorübergehende Verwahrung von Waren nur auf Bewilligung
  • schriftlicher Antrag nötig
  • zuständig: Hauptzollamt
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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
01077 Dresden, Stadt

Telefon: +49 228 303-26020 (Für Privatpersonen)
Telefon: +49 228 303-26030 (Für Unternehmen)
Telefon: +49 228 303-26040 (Anfragen auf Englisch)
Telefax: +49 228 303-97924

Webseite: Auskünfte auf der Internetseite der Zollverwaltung
E-Mail: info.privat@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: enquiries.english@zoll.de

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten:

Montag 08:00 – 17:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr

Freitag 08:00 – 17:00 Uhr