Bewährungshilfe - Bestellung beschließen
Volltext
Wird eine gegen Sie verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, können Sie vom Gericht der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellt werden. Auch wenn Sie unter Führungsaufsicht stehen, bekommen Sie eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Diese/r wird aufgrund richterlichen Beschlusses und ggf. weiteren Auftrages tätig und soll Ihnen helfen, nicht wieder straffällig zu werden.
Stehen Sie als verurteilte Person unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann Ihnen das Gericht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer bestellen.
Verfahrensablauf
Am Ende Ihrer Hauptverhandlung fällt das Strafgericht ein Urteil; dabei entscheidet es gegebenenfalls auch über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Bestellung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers. Urteil und Bewährungsbeschluss werden Ihnen anschließend zugestellt. Sobald sie rechtskräftig sind, beginnt die Maßnahme der Bewährungshilfe.
Führungsaufsicht tritt dagegen im Regelfall erst nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein. Rechtszeitig vor Ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug wird Ihnen eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt. Der entsprechende Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird Ihnen ebenfalls zugestellt.
Gebühren
Fristen
Die Bewährungshilfe kann für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit bestellt werden.
Wird die Bewährungshilfe im Rahmen der Führungsaufsicht bestellt, geschieht dies für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht, d. h. mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.
Voraussetzungen
- die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung oder der Eintritt der Führungsaufsicht ist rechtskräftig
- der Beschluss vom Gericht liegt vor
erforderliche Unterlagen
- Gerichtsbeschluss
- rechtskräftiges Urteil
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Beschwerde
Hinweise (Besonderheiten)
Kurzfassung
- Bewährungshilfe Bestellung
- Das Gericht bestellt der verurteilten Person eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder wenn – in der Regel nach vollständiger Verbüßung von Freiheitsstrafe – Führungsaufsicht eintritt.
- Die Bewährungshilfe kann für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit bestellt werden, im Falle der Führungsaufsicht für zwei, maximal fünf Jahre.
- Zuständigkeit: Gericht, das die Strafe verhängt hat, bei Führungsaufsicht die Strafvollstreckungskammer
Zuständige Stellen und Formulare
Gesamtverzeichnis der Bewährungshelferinnen und -helfer und der Führungsaufsichtsstellen
Webseite:
Gesamtverzeichnis der Bewährungshelferinnen und -helfer und der Führungsaufsichtsstellen