Leistung zur Förderung einer Ausbildung im Rahmen der Sozialen Entschädigung erhalten
Volltext
Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden.
Sollten Sie als geschädigte Person oder Waise ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Ausbildung erhalten, dann kann der Träger der Sozialen Entschädigung dieses für Sie zurückzahlen. Die Notwendigkeit der Förderung der Ausbildung als Darlehen muss dabei auf den Schädigungsfolgen beruhen.
Das ist bei Waisen der Fall, wenn
- ein Elternteil während der Ausbildung schädigungsbedingt verstirbt. Dann werden alle Rückzahlungen für Leistungen nach dem Todeszeitpunkt übernommen.
- Ihre Ausbildung innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod eines Elternteils beginnt.
Wenn Sie als betroffene Person oder Waise aufgrund der Schädigungsfolgen ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) beziehen, können Sie beantragen, dass die Rückzahlung des Darlehens aus dem Sozialen Entschädigungsrecht erfolgt.
Gebühren
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Fristen
Voraussetzungen
- Sie erhalten als geschädigte Person oder Waise ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Ausbildung.
- Die Notwendigkeit der Förderung der Ausbildung als Darlehen beruht dabei auf den Schädigungsfolgen.
Geschädigte Personen:
- Sie benötigen auf Grund der Schädigungsfolgen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Waisen:
- Sie sind Waise und benötigen auf Grund schädigungsbedingten Verlustes eines Elternteils beziehungsweise Ihrer Eltern die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
-
Der Zusammenhang mit der Schädigungsfolge wird unterstellt, wenn:
- ein Elternteil während der Ausbildung schädigungsbedingt verstirbt. Dann werden alle Rückzahlungen für Leistungen nach dem Todeszeitpunkt übernommen.
- Ihre Ausbildung innerhalb von 5 Jahren nach dem schädigungsbedingten Tod eines Elternteils beginnt.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
weiterführende Informationen
- Informationen zur Sozialen Entschädigung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Informationen zur Beantragung Sozialer Entschädigung auf der Internetseite der Sozialplattform
- Broschüre zum Entschädigungsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Online Datenbank für Betroffene von Straftaten
Zuständige Stellen und Formulare
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Telefon: +49 451 14067000
(Sammelanschluss Schwerbehinderung)
Telefon: +49 451 14066000
(Sammelanschluss Elterngeld)
Telefon: +49 451 1406253
(Hotline Entschädigungsrecht)
Telefax: +49 451 1406499
E-Mail:
post.hl@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Soziale Entschädigung
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Telefon: 0451 1406-253
(Sammelruf)
Telefax: 0451 1406-499
E-Mail:
ser.hl@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.