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Bescheinigung in Steuersachen beim Finanzamt beantragen

Volltext

Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

Früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Gebühren

Es können Gebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Ansprechpunkt

  • An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
  • an das für die Steuerart zuständige Finanzamt.


Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Fristen

Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.

Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht insoweit keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist.

Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.

erforderliche Unterlagen

Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ von Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung benötigen.

Keine weiteren Unterlagen, sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ vom Finanzamt benötigen, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers bescheinigt.

Formulare

Einige Gemeinden, Ämter und Städte haben entsprechende Formulare auf Ihren Internetseiten zum Herunterladen eingestellt.

Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Steuern und Abgaben - Stadt Wedel | Fachbereich 3 Innerer Service | Grundstücke und Steuern

Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel Rathausplatz 3-5
22871 Wedel

Telefon: +49 4103 707-0
Telefax: +49 4103 707-300

Webseite: https://www.wedel.de
E-Mail: steuern.abgaben@stadt.wedel.de

Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 -13.00 Uhr Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

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Adresse:
Finanzamt Itzehoe

Fehrsstraße 5
25524 Itzehoe

Telefon: +49 4821 66-0
Telefax: +49 4821 66-1499

Webseite: Finanzamt Itzehoe
Webseite: Finanzämter in Schleswig-Holstein
E-Mail: poststelle@fa-itzehoe.landsh.de

Öffnungszeiten:

Mo, Di und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr,
Mi: geschlossen,
Do 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
(oder nach Vereinbarung).

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Adresse:
Finanzamt Pinneberg

Friedrich-Ebert-Straße 29
25421 Pinneberg

Telefon: +49 4101 5472-0
Telefax: +49 4101 5472-680

Webseite: Finanzamt Pinneberg
Webseite: Finanzämter in Schleswig-Holstein
E-Mail: poststelle@fa-pinneberg.landsh.de

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr

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Adresse:
Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)

Feldstraße 23
24105 Kiel

Telefon: +49 431 602-0
Telefax: +49 431 602-1009

Webseite: Finanzamt Kiel
Webseite: Finanzämter in Schleswig-Holstein
E-Mail: poststelle@fa-kiel.landsh.de

Öffnungszeiten:

Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
(und nach Vereinbarung).

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Adresse:
Finanzamt Neumünster

Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 496-0
Telefax: +49 4321 496-189

Webseite: Finanzamt Neumünster
Webseite: Finanzämter in Schleswig-Holstein
E-Mail: poststelle@fa-neumuenster.landsh.de

Öffnungszeiten:

Mo - Mi: 8:00 bis 12:00 Uhr,
Do: 14:00 - 17:00 Uhr,
Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.