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Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten

Volltext

Welche Verfahren müssen bei der Entsendung von Mitarbeitern aus einem EU-Land nach Deutschland eingehalten werden?

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland in bestimmten Branchen eine Meldung abgeben.

Nähere Informationen gibt es hier .

Welcher Behörde soll die Entsendung gemeldet werden?

Der Arbeitgeber muss die Meldung gegenüber der Generalzolldirektion abgeben.
Die Meldung erfolgt auf dem Mindestlohn-Meldeportal .

Welche Informationen soll die Meldung enthalten?

Eine Übersicht über die Angaben, die die Meldung enthalten muss, findet sich hier .

Diese Angaben werden auf dem Mindestlohn-Meldeportal strukturiert abgefragt.

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten in Deutschland.

weiterführende Informationen

Informationen zu den Verfahrensvorschriften und zu den Arbeitsbedingungen, die Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten müssen, wenn sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorübergehend in Deutschland beschäftigen, finden sich auf der Webseite des Zolls .

Diese Unterstützungsdienste unterstützen Sie bei der Ausübung Ihrer Rechte und Wahrnehmung Ihrer Pflichten im europäischen Binnenmarkt.

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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Rochusstraße 1
53123 Bonn, Stadt Wilhelmstraße 49
10117 Berlin, Stadt

Telefon: +49 228 99527-0
Telefon: +49 30 18527-0
Telefax: +49 228 99527-2965
Telefax: +49 30 18527-1830

Webseite: Kontakt
E-Mail: info@bmas.bund.de