Begasung anzeigen
Volltext
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Verfahrensablauf
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
Gebühren
Fristen
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
erforderliche Unterlagen
- Kopie der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.
Formulare
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
Kurzfassung
- Anzeige von Begasungstätigkeiten Entgegennahme
- Mitteilung von Begasungstätigkeiten müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden
-
Angaben notwendig
- Begasungsmittel mit Zulassungs- und Registriernummer
- Name der verantwortlichen Person
- Befähigungsscheininhaber
- Ort und Zeitraum der Tätigkeiten
- Beschreibung der Tätigkeiten
-
Fristen
- 1 Woche vor geplanter Begasungstätigkeit
- Ausnahme: Tätigkeit auf einem Schiff: 24 Stunden vorher
- Vorzeitiger Beginn ist unter bestimmten Umständen möglich
- Beantragung von Sammelanzeigen und wiederkehrenden Tätigkeiten ist möglich
- Mitteilung per Mail oder postalisch
weiterführende Informationen
Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.
Zuständige Stellen und Formulare
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Telefon: 0431 220040-10
(Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650
Webseite:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail:
arbeitsschutz@lasg.landsh.de