Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
Volltext
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt für:
- zugelassene Fahrzeuge
- zulassungsfreie Fahrzeuge
- Anhänger
Dem Fahrzeug muss vorher ein Kennzeichen zugeteilt worden sein.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Haben Sie das Fahrzeug abgemeldet, müssen Sie dafür keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung darüber, dass das Fahrzeug abgemeldet wurde.
Fahrzeuge, die ein Kennzeichen führen und außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht automatisch ihr Kennzeichen. Das Kennzeichen wird anschließend vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben und kann einer anderen Halterin beziehungsweise einem anderen Halter oder Fahrzeug zugeteilt werden.
Wollen Sie die Kennzeichen erneut verwenden, sollten Sie die Kennzeichen reservieren lassen.
Möchten Sie Ihr Fahrzeug abmelden, müssen Sie es bei der zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen.
Gebühren
Gebühr: 16,80 EUR
Vorkasse: nein
für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort bei der zuständigen Zulassungsbehörde
Gebühr: 2,70 EUR
Vorkasse: nein
für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
Fristen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen Sie vorlegen, wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen wollen und es nicht wieder in Betrieb genommen werden soll:
- falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
-
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
gegebenenfalls mit Anhängerverzeichnis - Kennzeichenschilder für die Entwertung durch die Zulassungsbehörde
Bei Außerbetriebsetzung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs der Klassen M1, N1 oder L5e müssen Sie zusätzlich vorlegen:
- Verwertungsnachweis, also eine offizielle Bescheinigung, die bestätigt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß entsorgt wurde
- zusätzlichen Verwertungsnachweis, wenn das Fahrzeug im Ausland innerhalb der Europäischen Union (EU) entsorgt wurde
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen, endet der Versicherungsvertrag nicht automatisch, Er geht vielmehr für die folgenden 18 Monate in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, während derer weiterhin Versicherungsschutz bezüglich der Kfz-Haftpflicht und Teilkasko besteht, wenn Sie dies abgeschlossen haben. Sie dürfen das Fahrzeug während dieser Phase allerdings nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzen.
Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate erneut zugelassen, gilt der Versicherungsschutz wieder uneingeschränkt. Für die Wiederzulassung müssen Sie bei der Versicherung eine Versicherungsbestätigung beantragen. Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate nicht erneut zugelassen, erlischt der Versicherungsvertrag nach Ablauf der 18 Monate automatisch, ohne dass Sie diesen kündigen müssen.
Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, muss dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Über die Überlassung erhält die Letzthalterin beziehungsweise der Letzthalter zur Vorlage bei einer Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis.
Herstellerfirmen von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke von der Letzthalterin oder dem Letzthalter zurückzunehmen. Dazu schaffen sie einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Rücknahmemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe. Betreiberinnen und Betreiber von Demontagebetrieben dürfen Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage überlassen.
Betreiberinnen und Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen wiederum sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Kurzfassung
- sobald Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, abgemeldet wird, darf es danach nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen; gilt auch für Anhänger
- Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, darf danach nicht mehr auf öffentlichen Flächen abgestellt werden
- nach Abmeldung keine Zahlung von Versicherung und Kfz-Steuer mehr notwendig; Zulassungsbehörde informiert Kfz-Versicherung und Zollverwaltung darüber
- Fahrzeuge, behalten nicht automatisch Kennzeichen; muss für erneute Verwendung reserviert werden
Zuständige Stellen und Formulare
Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr
Ernst-Abbe-Straße 9
25335 Elmshorn
Telefon: +49 4121 4502-0
Webseite:
Kreis Pinneberg/ Fachdienst Straßenverkehr
E-Mail:
info.strassenverkehr@kreis-pinneberg.de
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Ansprechpartner:-
Frau Münchau
Telefax: +49 4121 4502-92406
Telefon: +49 4121 4502-2406
Webseite: http://www.kreis-pinneberg.de
E-Mail: m.muenchau@kreis-pinneberg.de
-
Frau Knappert
Telefon: +49 4121 4502-2414
Telefax: +49 4121 4502-92414
Webseite: http://www.kreis-pinneberg.de
E-Mail: m.knappert@kreis-pinneberg.de
-
Frau Gripp
Telefon: +49 4121 4502-2418
Telefax: +49 4121 4502-92418
Webseite: http://www.kreis-pinneberg.de
E-Mail: j.gripp@kreis-pinneberg.de
-
Frau Possardt
Telefon: +49 4121 4502-2422
Telefax: +49 4121 4502-92422
Webseite: http://www.kreis-pinneberg.de
E-Mail: j.possardt@kreis-pinneberg.de