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Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

Volltext

Arbeitgeber, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben lassen, müssen verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Menschen und Umwelt zu schützen. Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeiten mit Gefahrstoffen durchführen lassen möchten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich. Sie müssen dies zudem bei der zuständigen Behörde vorab beantragen.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass die Anwendung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in Ihrem Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

  • Abweichung von Lagervorschriften
  • dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Ausnahmen von gesetzten Fristen
     

Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Voraussetzungen

  • Die von Ihnen beantragte Abweichung ist mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar.
  • Die Anwendung der Gefahrstoffverordnung würde eine unverhältnismäßige Härte bedeuten.
     

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung mit folgenden Angaben:
    • den Grund der Ausnahme
    • die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs
    • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren
    • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten
    • die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Beschäftigten
    • die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor einer Belastung mit Gefahrstoffen
       

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid über Ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Gefahrstoffverordnung.

Kurzfassung

  • Arbeiten mit Gefahrstoffen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, unter engen Voraussetzungen möglich
  • müssen bei der zuständigen Behörde vorab beantragt werden
  • Nachweis, dass:
    • die Anwendung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung im Einzelfall zur unverhältnismäßigen Härte führen würde und
    • die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist
  • Ausnahme beispielsweise für:
    • Abweichung von Lagervorschriften
    • dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
    • Ausnahmen von gesetzten Fristen
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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel

Telefon: 0431 220040-10 (Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650

Webseite: Staatliche Arbeitsschutzbehörde
E-Mail: arbeitsschutz@lasg.landsh.de