Ausfuhrgenehmigung für Kulturgut beantragen
Volltext
Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet. Dazu zählen zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck. Die genauen Alters- und Wertgrenzen finden Sie auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz.
Wertbestimmung: Ist die Genehmigungspflicht vom finanziellen Wert abhängig, gilt:
- der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf oder
- in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Was ist nationales Kulturgut? Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
- in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
- sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung (z. B. Museum, Archiv, Bibliothek) befindet,
- sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch öffentliche Mittel finanziert wird, oder
- Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.
Antragstellung: Die Genehmigung beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr (bis zu 5 Jahren) unterschieden.
- Vorübergehende Ausfuhr: Antrag bei der zuständigen Landesbehörde, in deren Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist oder – bei nicht eingetragenem Kulturgut – in deren Bundesland es sich befindet.
- Dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut: Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Für juristische Personen ist der Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Wenn Sie Kulturgut aus Deutschland ausführen möchten, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfuhrgenehmigung.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Antrag schriftlich oder online stellen.
Sie können das Online-Verfahren nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt.
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr eines Kulturgutes schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:
- Suchen Sie über den Behördenfinder die zuständige Behörde und das PDF-Formular für Ihr Bundesland: https://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/Service/Formulare/Behoerdenfinder/behoerdenfinder_node.html
-
Laden Sie das richtige PDF-Formular herunter.
- Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten und
- nach § 24 Absatz 1 Nummer 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Füllen Sie das PDF-Formular am PC aus.
-
Drucken Sie die Dokumente aus.
- Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 für die Ausfuhr in Drittstaaten in 3-facher Ausfertigung (das Formular enthält bereits alle Exemplare),
- Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in 2-facher Ausfertigung,
- Ausfuhrgenehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz jeweils in 2-facher Ausfertigung (Achtung: die Formulare für die Ausfuhr in Drittstaaten enthalten bereits alle Exemplare)
- Unterschreiben Sie in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie die Dokumente gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei.
- Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Behörde.
-
Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen
- 2 Ausfertigungen (Ausfuhr nach der Verordnung Nummer 116/2009 in einen Drittstaat) oder
- eine Ausfertigung (Ausfuhr nach § 24 Absatz 1 Nummer 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz in einen Drittstaat oder Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union),
- die vervollständigten, unterschriebenen und gesiegelten Unterlagen zurück, gegebenenfalls mit einem Gebührenbescheid.
- Ausfertigung 1 ist der Antrag und verbleibt bei der Behörde. Alle übrigen Ausfertigungen werden an Siezurückgesendet. Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 müssen Sie die Ausfertigungen 2 und 3 der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrzollstelle füllt Feld 26 aus und übergibt Ihnen die Ausfertigung 2. Nach dem tatsächlichen Ausgang bestätigt die deutsche Ausfuhrzollstelle diesen in Feld 27 und sendet Ausfertigung 3 an die Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
Falls Ihr Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung.
Ansprechpunkt
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Fristen
Für Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz sowie § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer 12 Monate. Die (vorübergehende oder dauerhafte) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich. Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut (Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz) legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.
Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer bis 5 Jahre. Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Für einen Antrag nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Bearbeitungsdauer bis 10 Werktage nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen. Abgesehen von der oben genannten Entscheidungsfrist für bestimmte Genehmigungen ist die Bearbeitungsdauer abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen und der Komplexität des Antrags. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes zu beantragen.
Voraussetzungen
Eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz wird Ihnen erteilt, wenn
-
Sie antragsberechtigt sind,
- als Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder als bevollmächtige Dritte beziehungsweise bevollmächtigter Dritter
- Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und
- zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht.
Eine Genehmigung nach § 26 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn
-
Sie antragsberechtigt sind,
- als Eigentümerin oder Eigentümer oder als rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin oder Besitzer des Kulturguts
- Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,
- zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht und
- Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.
Eine Genehmigung nach § 25 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn
-
Sie antragsberechtigt sind,
- antragsberechtigt sind Kulturgut bewahrende Einrichtungen, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführen
- Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,
- zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht und
- Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.
Handlungsgrundlage(n)
Ausfuhrgenehmigung:
1. Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 22 KGSG)
2. Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 23 KGSG)
3. Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut EU (§ 24 KGSG)
4. Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut Drittstaaten (§ 24 KGSG)
5. Spezifische offene Genehmigung EU (§ 26 KGSG)
6. Spezifische offene Genehmigung Drittstaaten (§ 26 KGSG)
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweis: Sie können auch das Online-Verfahren nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt.
Kurzfassung
- Ausfuhr von Kulturgut Genehmigung
-
verschiedene Varianten sind zu beachten:
-
Ausfuhrgenehmigung für die einmalige Ausfuhr (dauerhaft oder vorübergehend) aus Deutschland in einen Drittstaat:
- Genehmigung ist ab bestimmten Alters- und Wertgrenzen erforderlich und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt,
- Rechtsanspruch, wenn Voraussetzungen vorliegen,
- Behörde legt Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung (bis zu 1 Jahr) und Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) fest
-
Ausfuhrgenehmigung für die einmalige Ausfuhr (dauerhaft oder vorübergehend) aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union:
- Genehmigung ist ab bestimmten Alters- und Wertgrenzen erforderlich und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt,
- Rechtsanspruch, wenn Voraussetzungen vorliegen,
- Behörde legt Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung (bis zu 1 Jahr) und Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) fest.
- Die Genehmigungspflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz entfällt, wenn ein Negativattest vorliegt (§ 14 Absatz 7 Satz 4 Kulturgutschutzgesetz) oder wenn das Kulturgut sich nachweisbar nur vorübergehend bis zu 2 Jahre im Bundesgebiet befindet; dies gilt nicht für unrechtmäßig eingeführtes oder zuvor ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführtes Kulturgut (§ 24 Absatz 8 Kulturgutschutzgesetz). Die Genehmigungspflicht nach § 24 Kulturgutschutzgesetz entfällt, wenn eine rechtsverbindliche Rückgabezusage vorliegt (§ 76 Absatz 3 Kulturgutschutzgesetz).
-
Ausfuhrgenehmigung für die wiederholte Ausfuhr (vorübergehend) aus Deutschland in Drittstaaten oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
- allgemeine offene Genehmigung für Kulturgut bewahrende Einrichtungen, z.B. für Museen, oder
- spezifisch offene Genehmigung für bestimmtes Kulturgut, z.B. für Konzertreisen.
- Genehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, Erteilung liegt im Ermessen der Behörde (kein Rechtsanspruch).
-
Ausfuhrgenehmigung für die einmalige Ausfuhr (dauerhaft oder vorübergehend) aus Deutschland in einen Drittstaat:
-
Schriftliche Beantragung, Formular muss ausgefüllt werden
- PDF-Formulare abrufbar über https://www.kulturgutschutz-deutschland.de
- Seit dem 2. August 2021 kann ein Online-Verfahren im Pilotbetrieb genutzt werden, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. Generell muss der richtige Antrag nicht mehr selbst ausgewählt werden, er wird automatisiert anhand der Angaben der Antragstellenden ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.
- Bearbeitungsdauer: Über einen Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz hat die zuständige Behörde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 24 Abs. 7 Kulturgutschutzgesetz), über einen Antrag nach § 25 oder 26 Kulturgutschutzgesetz ist keine Frist vorgesehen
- Dauer der Erteilung ist abhängig von der Vollständigkeit der vorgelegten Antragsunterlagen
- zuständig: Behörden der Länder
weiterführende Informationen
Zuständige Stellen und Formulare
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel
Telefon: +49 431 988-0
Webseite:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
E-Mail:
poststelle@bimi.landsh.de