Auflösung Wohnförderkonto beantragen
Volltext
Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.
Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.
Wenn Sie ein Wohnförderkonto haben, können Sie durch die Einmalbesteuerung Steuern sparen.
Verfahrensablauf
Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.
- Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto aufzulösen ist.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages.
- Falls die ZfA Ihren Antrag bewilligt, teilt Sie Ihnen die Höhe des Auflösungsbetrags mit und informiert Ihren Anbieter und das Finanzamt.
- Die Besteuerung erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt.
Gebühren
Fristen
Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
- Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
- Für Sie besteht ein Wohnförderkonto.
-
Die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages hat bereits begonnen oder steht bevor.
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Bei einer Einmalbesteuerung wird der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag) nur zu 70 Prozent beim gesamten zu versteuernden Einkommen berücksichtigt.
- Sie können die Einmalbesteuerung in der Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages jederzeit wählen.
- Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen (Aufgabe der Selbstnutzung), wird der noch nicht berücksichtigte Teil des Auflösungsbetrages ebenfalls besteuert.
Kurzfassung
- Wohnförderkonto Bewilligung Auflösung (Einmalbesteuerung)
- die nachgelagerte Besteuerung beginnt mit der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages
- anstelle der jährlichen Besteuerung (Verminderungsbetrag) kann eine Einmalbesteuerung gewählt werden
- Voraussetzung: es liegt ein Wohnförderkonto mit steuerlich geförderten Beträgen vor
- Auflösung des Wohnförderkontos ist nur auf Antrag der zulageberechtigten Person möglich
- Antrag formlos
- zuständig: Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
Zuständige Stellen und Formulare
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund
Geschwister-Scholl-Straße 10-13
14776 Brandenburg an der Havel
10868 Berlin, Stadt
Telefon: +49 3381 21677200
Webseite:
Internetseite der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
E-Mail:
zulagenstelle@drv-bund.de
Sprechzeiten
Montag 8:00 -17:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch 8:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag 8:00 – 17:00 Uhr
Freitag 8:00 – 15:00 Uhr