Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum beantragen
Volltext
Mit dem Aufgrabeschein erhält die Baufirma die Zustimmung des Straßenbaulastträgers, das Bauvorhaben auf seinem Grund durchzuführen. Der Baulastträger registriert das Bauvorhaben und hat damit die Möglichkeit, während oder nach Abschluss der Baumaßnahme sowie nach Ende der Gewährleistungsfrist die ordnungsgemäße Wiederherstellung zu überprüfen.
Mit jeder Aufgrabung werden Zustand und Qualität des Verkehrsraumes verändert. Zur Minimierung von Folgekosten für die Allgemeinheit ist die Koordinierung von Aufgrabungen wichtig und zur Feststellung von Gewährleistungsansprüchen muss der Auftraggeber der Aufgrabung bekannt sein.
Für alle Beteiligten wird mehr Rechtssicherheit geschaffen, da für den Aufgrabungsort eine Dokumentation der Eingriffe vorliegt, aus der Rechte und Pflichten der Beteiligten abgeleitet werden können.
Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Der Aufgrabeschein ist von der bauausführenden Firma auf der Arbeitsstelle zu Kontrollzwecken bereitzuhalten.
Ausnahme: Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien. Hierfür ist nach § 68 TKG keine Aufgrabegenehmigung, sondern nur die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich (ab 01.12.2021: § 127 TKG). Betriebs- und Unterhaltungsarbeiten sind dabei zustimmungsfrei, da diese Arbeiten von der erteilten Zustimmung bei der Verlegung mit abgedeckt sind.
.Hinweis:
Im Rahmen von Leitungsverlegungen auf Straßengebiet können auch entsprechende Nutzungsverträge abzuschließen sein.
Mit dem Aufgrabeschein erhält die Baufirma die Zustimmung das Bauvorhaben auf dem betroffenen Grund durchzuführen.
Gebühren
Grundsätzlich keine.
Die Benutzung der Verkehrswege für Telekommunikationslinien, die öffentlichen Zwecken dienen sind unentgeltlich.
Gem. § 223 Abs. 4 TKG dürfen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden erhoben werden.
Ansprechpunkt
An das Tiefbauamt Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen:
- Bundesfern- und Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt (OD),
- Bundesfernstraßen innerhalb der OD bei einer Einwohnerzahl von weniger als 80.000 Einwohner,
- innerhalb der OD für Landesstraßen bei einer Einwohnerzahl von weniger als 20.000 Einwohner,
- für Kreisstraßen gemäß Auftragsverwaltung in den Kreisen Dithmarschen, Nordfriesland, Stormarn, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg.
Fristen
Der Aufgrabeschein ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Aufgrabung von der bauausführenden Firma beim örtlichen Tiefbauamt oder bei einer anderen zuständigen Stelle (zum Beispiel beim LBV-SH) zu beantragen.
Bei Zustimmungsanträgen gem. § 127 TKG sind die dort enthaltenen Fristen zu berücksichtigen.
erforderliche Unterlagen
Das örtliche Tiefbauamt benötigt einen Antrag auf Genehmigung einer Aufgrabung und ggf. einen Lageplanauschnitt.
Das LBV-SH benötigt je nach dem, wo die Aufgrabung durchgeführt werden soll, unterschiedliche Unterlagen. Daher wird empfohlen, sich diesbezüglich mit dem LBV-SH in Verbindung zu setzen.
Handlungsgrundlage(n)
Formulare
Die Aufgrabgenehmigung kann formlos beim örtlichen Tiefbauamt beantragt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Aufgrabeschein ersetzt nicht weitere erforderliche Genehmigungen, wie zum Beispiel eine verkehrsrechtliche Anordnung.
Spezielle Hinweise für - "Stadt Wedel"
Hinweis: Der Aufgrabeantrag ist mind. 14 Tage vor Beginn der Arbeiten online bei der Stadt Wedel zu stellen.
Für die Bearbeitung des Antrages fallen Verwaltungs[1]gebühren (gem. Satzung der Stadt Wedel) an.
Bei verspätetem Eingang wird der Antrag als Notaufgrabung gewertet und eine zusätzliche Gebühr erhoben.
Sollte die Aufgrabung nach Ablauf der im Antrag angegebenen Frist (Dauer der Aufgrabung) nicht beendet sein, ist ein erneuter Antrag zu stellen.
Spezielle Hinweise für - "Stadt Wedel"
Aufgrabungen stellen eine Sondernutzung gem. §26 StrWG dar.
Für die Bearbeitung des Antrages fallen Verwaltungsgebühren (gem. Satzung der Stadt Wedel) an.
Die Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung von Verwaltungsgebühren finden Sie hier .
Die Bedingungen der Stadt Wedel für die Beantragung des Aufgrabescheins finden hier .
Spezielle Hinweise für - "Stadt Wedel"
Aufgrabungen stellen eine Sondernutzung gem. §26 StrWG dar.
Für die Bearbeitung des Antrages fallen Verwaltungsgebühren (gem. Satzung der Stadt Wedel) an.
Die Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung von Verwaltungsgebühren finden Sie hier .
Die Bedingungen der Stadt Wedel für die Beantragung des Aufgrabescheins finden hier .
Spezielle Hinweise für - "Stadt Wedel"
Aufgrabungen stellen eine Sondernutzung gem. §26 StrWG dar.
Für die Bearbeitung des Antrages fallen Verwaltungsgebühren (gem. Satzung der Stadt Wedel) an.“
Die Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung von Verwaltungsgebühren finden Sie hier .
Spezielle Hinweise für - "Stadt Wedel"
Zuständige Stellen und Formulare
Aufgrabungen - Stadt Wedel | Fachbereich 2 Bauen und Umwelt | Bauverwaltung und öffentliche Flächen | Aufgrabungen
Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel
Telefon: +49 4103 707-0
Telefax: +49 4103 707-300
Webseite:
https://www.wedel.de
E-Mail:
aufgrabungen@stadt.wedel.de
Öffentliche Flächen - Stadt Wedel | Fachbereich 2 Bauen und Umwelt | Bauverwaltung und öffentliche Flächen
Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel
Telefon: +49 4103 707-0
Telefax: +49 4103 707-300
Webseite:
https://www.wedel.de
E-Mail:
oeffentliche.flaechen@stadt.wedel.de
-
Frau Boettcher
Zimmernummer: Zimmer: 206Telefax: +49 4103 70788-349
Telefon: +49 4103 707-349
E-Mail: a.boettcher@stadt.wedel.de
-
Herr Schiemenz
Zimmernummer: Zimmer: 211Telefon: +49 4103 707-350
Telefax: +49 4103 70788-350
E-Mail: M.Schiemenz@stadt.wedel.de
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Mercatorstraße 9
24106 Kiel
Telefon: 0431 3830
Telefax: 0431 383-2754
E-Mail:
gst@lbv-sh.landsh.de