Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen
Volltext
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als international schutzberechtigte Person anerkannt sind und dort seit mindestens 2 Jahren studieren, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihr Studium in Deutschland weiterzuführen.
Sie benötigen einen Nachweis darüber, dass ein Teil Ihres Studiums an einer deutschen Bildungseinrichtung (zumeist Hochschule) durchgeführt wird, sowie die Zulassung dieser Bildungseinrichtung.
Der Aufenthaltstitel ist befristet und für die Dauer Ihres Studiums in Deutschland gültig.
Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit ausüben.
Wenn Sie in einem EU-Land studieren, dort als international schutzberechtigte Person anerkannt sind und Ihr Studium in Deutschland fortsetzen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Gebühren
Gebühr: 100,00 EUR
Vorkasse: nein
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Gebühr: 50,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.
Ansprechpunkt
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Fristen
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Kurzfassung
- Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen
- Studierende aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) die in einem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens 2 Jahren studieren und dort als schutzberechtigte Person anerkannt sind, können eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland erhalten
- es muss ein Nachweis darüber vorliegen, dass ein Teil des Studiums an einer deutschen Bildungseinrichtung durchgeführt wird. Eine Zulassung muss vorliegen
- Aufenthaltserlaubnis ist für die Dauer des Studiums in Deutschland gültig
- die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung bis zu 140 Tage im Jahr sowie von studentischen Nebentätigkeiten
- Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist kostenpflichtig
weiterführende Informationen
Zuständige Stellen und Formulare
Kreis Pinneberg - Abteilung Zuwanderung und Integration
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Telefon: +49 4121 4502-0
Webseite:
https://kreis-pinneberg.de
E-Mail:
abh@kreis-pinneberg.de
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.