Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
Volltext
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen.
Dazu müssen Sie ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz in Deutschland haben.
Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr ausländischer Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.
Bevor Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten können, benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft unter anderem, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt sowie, ob die Arbeitsbedingungen die gleichen sind wie bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Sind Sie älter als 45 Jahre, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Haben Sie einen Hochschulabschluss und möchten in Deutschland als Fachkraft arbeiten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Gebühren
Gebühr: 100,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gebühr befreit werden oder zahlen eine ermäßigte Gebühr.
Ansprechpunkt
Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde
Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Bundes
Telefon: 030 18151111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Fristen
zuständige Stelle
Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- mit abgeschlossenem Hochschulstudium kann Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragt werden
- konkretes Angebot für Arbeitsplatz in Deutschland muss vorliegen
- Menschen mit ausländischem Hochschulabschluss benötigen Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
- Personen, die 45 Jahre oder älter sind, müssen über angemessene Altersvorsorge verfügen
weiterführende Informationen
- Informationen zum Thema "Als Hochschulabsolvent nach Deutschland" auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Informationen zur Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz
- Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Fachkräfte aus dem Ausland
Zuständige Stellen und Formulare
Kreis Pinneberg - Abteilung Zuwanderung und Integration
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Telefon: +49 4121 4502-0
Webseite:
https://kreis-pinneberg.de
E-Mail:
abh@kreis-pinneberg.de
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.