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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit beantragen

Volltext

Sie haben als Forscherin oder Forscher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche. Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für höchstens 9 Monate in direktem Anschluss an Ihre bisherige Forschungstätigkeit erteilt. Damit ist es möglich, einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Ziel der Suche kann auch eine selbständige Tätigkeit sein. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.
 

Wenn Sie sich in direktem Anschluss an Ihre Forschungstätigkeit auf Suche nach einem Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz oder einer selbständigen Tätigkeit befinden, wird Ihnen für maximal 9 Monate eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.
-    Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
-    Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
-    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den           elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
-    Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.

Gebühren

Fixe Kosten: Gebühr EUR 98,00

Gebühr: 98,00 EUR
Vorkasse: nein

Fristen

Antragstellung vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft, wird empfohlen.

zuständige Stelle

-    Die für Ihren Wohnort örtlich zuständige Ausländerbehörde.
 

Bearbeitungsdauer

-    Die Bearbeitungsdauer kann in den örtlich zuständigen Ausländerbehörden variieren (etwa 5 bis 6 Wochen).

Voraussetzungen

Sie haben in Deutschland eine Forschungstätigkeit ausgeführt, diese abgeschlossen und eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§ 18d oder § 18e AufenthG) besessen. Weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind:
-    ein gesicherter Lebensunterhalt,
-    eine geklärte Identität,
-    Besitz eines gültigen Nationalpasses.

erforderliche Unterlagen

-    Gültiger Nationalpass
-    Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer                       Verpflichtungserklärung durch Dritte)
-    Nachweis über eine Krankenversicherung
-    Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihrer Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums
-    1 aktuelles biometrisches Foto
-    Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen
 

Handlungsgrundlage(n)

Die Rechtsgrundlage, § 20 Abs. 3 Nr. 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) finden Sie im Internet auf folgender Seite

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html

Rechtsbehelf

-    Widerspruch
     Detaillierte Informationen hierzu können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.
-    Verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare

-    Formulare: keine
-    Onlineverfahren möglich: nein
-    Schriftform erforderlich: nein
-    Persönliches Erscheinen nötig: ja

Kurzfassung

-    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
     Erteilung zur Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit
-   Aufenthaltserlaubnis für Suche nach Beschäftigungsverhältnis oder Aufnahme selbstständige Tätigkeit                               
    (Erwerbstätigkeit) die der Qualifikation des Ausländers entspricht
-   Rechtsanspruch bei direktem Anschluss an bisherige Forschungstätigkeit
-    max. 9 Monate gültig
-    berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit
-    zuständig: örtlich Ausländerbehörde

weiterführende Informationen

Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland finden Sie im Portal der Bundesregierung
https://www.make-it-in-germany.com/de/

Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Seite Gesetze im Internet 
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html
 

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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Kreis Pinneberg - Abteilung Zuwanderung und Integration

Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn

Telefon: +49 4121 4502-0

Webseite: https://kreis-pinneberg.de
E-Mail: abh@kreis-pinneberg.de

Öffnungszeiten:

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.