Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst beantragen
Volltext
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und am Europäischen Freiwilligendienst (EFD) teilnehmen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie gilt für die Dauer des freiwilligen Dienstes, höchstens aber für ein Jahr.
Die Vereinbarung zwischen Ihnen und der Einrichtung, bei der Sie Freiwilligendienst leisten möchten, muss folgende Angaben enthalten:
- Beschreibung der Tätigkeit
- Dauer
- Arbeitszeiten
- Arbeitsbedingungen
- Betreuung
- Vergütung
- gegebenenfalls Schulungsmaßnahmen
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie zudem die Zustimmung Ihrer Eltern oder der Personen, die für Sie sorgeberechtigt sind.
Während der Teilnahme am Freiwilligendienst dürfen Sie keiner anderen Beschäftigung nachgehen.
Wenn Sie an einem europäischen Freiwilligendienst teilnehmen möchten, können Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Gebühren
Gebühr: 100,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr: 50,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, zahlen Sie eine ermäßigte Gebühr.
Fristen
zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig
Handlungsgrundlage(n)
- § 19e Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
- § 14 Absatz 1 Nummer 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Sonstige Beschäftigungen
- Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kurzfassung
- Drittstaatsangehörige können zur Teilnahme an einem gemeinnützigen Projekt in Deutschland eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten
- Teilnehmenden am europäischen Freiwilligendienst (EFD) wird eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des freiwilligen Dienstes, höchstens aber für 1 Jahr erteilt
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Vereinbarung zwischen antragstellender Person und Einrichtung, die Freiwilligendienst anbietet, muss enthalten:
- Tätigkeitsbeschreibung
- Dauer
- Arbeitszeiten
- Arbeitsbedingungen
- Betreuung
- Vergütung
- gegebenenfalls Schulungsmaßnahmen
- wenn die antragstellende Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Zustimmung der Personensorgeberechtigten notwendig
- zusätzliche Beschäftigung ist neben der Teilnahme am Freiwilligendienst nicht gestattet