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Anlagenüberprüfung durch Sachverständige anordnen

Volltext

Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.

Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.

Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige“ im Modul Immissionsschutz finden.

Im Rahmen der Überwachung von Industrie- und Gewerbebetrieben können die Überwachungsbehörden  Messungen der Emissionen und Immissionen und sicherheitstechnische Prüfungen durch Sachverständige anordnen.

Gebühren

Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.

Ansprechpunkt

Immissionsschutzbehörden der Länder

Rechtsbehelf

Gegen die behördliche Anordnung kann Widerspruch eingelegt werden.

Kurzfassung

  • Anlagenüberprüfung durch Sachverständige Anordnung
  • Industrie- und Gewerbebetrieben können Messungen der Emissionen und Immissionen und sicherheitstechnische Prüfungen durch Sachverständige angeordnet werden.
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