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Anerkennung als Stadtplanerin oder Stadtplaner mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Volltext

Die Berufsbezeichnung „Stadtplaner oder Stadtplanerin“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.

Sie möchten als Stadtplaner oder Stadtplanerin in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
  • Diese vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“.
  • Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
  • Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Ansprechpunkt

 Architekten- und Ingenieurkammer des Landes Schleswig-Holstein

Fristen

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein beziehungsweise üben Sie Ihre Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein aus.
  • Sie verfügen über eine Berufsbefähigung zur gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und nachhaltigen Orts-, Stadt-, Regional- sowie Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen.

erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs- nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenslauf
  • eine Meldebescheinigung
  • Nachweis der Tätigkeitsart (zum Beispiel Arbeitsvertrag)

Hinweise :

  • Die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine oder einen an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte oder beeidigten Übersetzerin/Übersetzer
  • Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
  • Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor:
    • Gemeindeverwaltungen
    • Landkreise
    • Untere Verwaltungsbehörden (zum Beispiel Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus)
    • Kreisverwaltungen)
    • Notare und Gerichte
    • Andere werden nicht anerkannt

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen.
Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.

Kurzfassung

  • Wer in Schleswig-Holstein als Stadtplaner/in tätig sein möchte, der muss die Eintragung in die Architektenliste beantragen.
  • Vorab ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erforderlich.
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel

Telefon: +49 431 57065-0
Telefax: +49 431 57065-25

Webseite: www.aik-sh.de
E-Mail: info@aik-sh.de

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr

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Adresse:
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel

Telefon: +49 431 530550-0
Telefax: +49 431 530550-99

Webseite: https://www.ea-sh.de
E-Mail: info@ea-sh.de

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
 

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