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Anerkennung als Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Volltext

Die Berufsbezeichnung „Architekt/in“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.

Sie möchten als Architekt/in in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle. Diese vergleicht in Zusammen-arbeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Architektin“ oder „Architekt“. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.

Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach den Umständen im Einzelfall.

Ansprechpunkt

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Fristen

Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.

Voraussetzungen

Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschlusses in „Architektur“ kann gestellt werden, wenn Sie

  • Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben bzw. die Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein ausüben und   
  • die Berufsbefähigung zur künstlerischen, technischen, wirtschaftlichen und umweltgerechten Planung und Gestaltung von Gebäuden sowie deren städtebauliche Einbindung mit Schutz der Nutzer und der Öffentlichkeit innehaben.

erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungsnachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenslauf
  • Meldebescheinigung
  • Nachweis der Tätigkeitsart (z. B. Arbeitsvertrag)

Hinweise :

  • Die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine/n an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/n Dolmetscherin/Dolmetscher
  • Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
  • Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor: Gemeindeverwaltungen, Landkreise, untere Verwaltungsbehörden (z. B. Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen), Notare und Gerichte. Andere werden nicht anerkannt.

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen.
Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.

Formulare

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Kurzfassung

Wer in Schleswig-Holstein als Architekt/in tätig sein möchte, der muss die Eintragung in die Architektenliste beantragen. Vorab ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erforderlich.

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